Übersicht zur KV-Qualifikation
für Ultraschalldiagnostik

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln: "Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs.2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) vom 10.Februar 1993, Stand 01/1997
Zusammenfassung durch TIMUG e.V., Bonn

1. Qualifikationswege

Die KV-Richtlinie sieht verschiedene Qualifikationswege vor.

Der Erwerb der Qualifikation innerhalb der Facharztweiterbildung ist in der Regel eher schwierig, da eventuell die zu erbringenden Untersuchungszahlen die qualifizierten Ausbildungsstätten doch überlasten.

Übersicht über Qualifikationswege für die Ultraschalldiagnostik gemäß KV-Vereinbarung vom 10.2.93

Rahmen1

Der Erwerb der Qualifikation außerhalb der Facharztweiterbildung kann auf 2 Wegen erfolgen:

a) Durch mindestens 4 monatige ständige/ oder mindestens 24 monatige begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik gemäß § 5 der KV-Richtlinien.

Hierbei wird vorausgesetzt, daß der anleitende Arzt selbst in der Ultraschalldiagnostik qualifiziert ist. Der Ultraschall-Antrag an die örtliche KV soll daher von einer entsprechenden Selbst-Erklärung des Ausbilders (auf KV-Vordruck) begleitet sein.



b) Qualifikation durch das 3-stufige Kurssystem gemäß § 6 der KV-Richtlinien

Hierbei ist der zeitlich getrennte Besuch von je einem Grundkurs, Aufbaukurs und Abschlußkurs erforderlich.

Zwischen dem Besuch von Grund- und Abschlußkurs müssen mindestens 9 Monate liegen. Zwischen Grund- und Aufbaukurs soll ebenfalls bereits eigene Untersuchungserfahrung gesammelt werden. Für den Grundkurs fordert die KV-Richtlinie neben der Darstellung der grundlegenden Indikationen der Methode die Lehre des physikalisch-technischen Grundlagenwissens der Ultraschalldiagnostik.

Der Aufbaukurs kann durch eine ständige Hospitation von mindestens 4 Wochen bei einem Ausbilder ersetzt werden. Der Abschlußkurs muß nach den neuen Richtlinien eine Abschlußprüfung (praktischer und theoretischer Teil) enthalten.

Die einzelnen Kurse müssen jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten werden.

Zusätzlich muss eine Anzahl von Untersuchungen (in fachgerechter Dokumentation) vorgelegt werden; davon kann 1/3 der Fälle bereits beim Aufbaukurs vorgelegt werden.

Die komplette Fallsammlung ist dann im Abschlußkurs vorzulegen. Die Anzahl der zu erbringenden Fallzahlen ist von Fach zu Fach verschieden, aber für jedes Fach in der Richtlinie § 5 Abs. 2 genau festgelegt.

Hier z.B. die Zahlen aus der Dermatologie:

§ 5 Abs. 2 Pos. 15 der Ultraschallrichtlinie lautet dazu: "In den jeweiligen Anwendungsbereichen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:"

"15 Haut und Subkutis (einschl. subkutaner Lymphknoten), (B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Haut- und Geschlechts­krankheiten: 200 Patienten; Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte: Nachweis einer mindestens 18monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten".

P.S.: Alle Fälle müss(t)en (eigentlich) nach den neuen Richtlinien unter Anleitung (Supervision) eines Ausbilders (s. §6 Abs. 1a der KV-Richtlinie) untersucht werden.

Im Abchlußkurs muß nach KV-Richtlinie außerdem eine schriftliche Prüfung abgelegt werden.



Zur Dokumentation:

Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind (nach §6 Abs.1 Zif.3) bei Aufbau- und Abschlußkurs bzw. beim Abschluß-Kolloquium der KV als "fachgerechte Dokumentation in schriftlicher und apparatetypischer Form" vorzulegen.

Empfohlen wird folgende Dokumentation:

Pro Fall 2 B-Mode-Darstellungen (in verschiedenen Schnittebenen, zweckmäßig gekreuzt); jeweils mit Angabe der Untersuchungsrichtung bzw. Schnittebene (möglichst unter Verwendung eines standardisierten Dokumentationsschema); kurzgefaßte Befundung und zusammenfassende Diagnose des Falles. Diese Dokumentation wird zweckmäßig pro Untersuchungsfall auf 1 Blatt DIN A4 zusammengefaßt und in einem Ordner gesammelt vorgelegt.



Zur Qualifikation der Ausbilder

-Auszug aus der KV-Richtlinie:

§7 - Qualifikation der Ausbilder

(1) Qualifizierte Ausbilder im Sinne dieser Vereinbarung sind entweder im entsprechenden Fach­gebiet nach der Weiterbildungsordnung ermächtigte Ärzte oder Ärzte, die andere Ärzte in der Ultra­schall­diagnostik anleiten und ausbilden. Letztere können nur in denjenigen Methoden anleiten und ausbilden, in denen sie persönlich tätig sind. Folgende Vor­aussetzungen sind dabei zu erfüllen und nachzuweisen:

a) Die Erfüllung der fachlichen und apparativen Voraussetzungen gemäß dieser Vereinbarung für den in §5 genannten Anwendungsbereich, in der die Ausbildung stattfindet.

b) Eine mindestens 36-monatige eigen­verantwortliche Tätigkeit im Bereich der Ultraschalldiagnostik .

c) Die zehnfache Zahl der in §5 spezifisch geforderten Untersuchungszahlen.

d) Eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung.

Rahmen2

Apparative Anforderungen

Darüberhinaus enthält die KV-Richtlinie in ihrer Anlage I einen ausführlichen Katalog methodisch und diagnostisch begründeter „Apparativer Anforderungen“ an die technische Qualität der Ultraschalldiagnostikgeräte.

Diesem Anforderungskatalog liegt zunächst eine systematische Klassifizierung der Geräte zum einen nach ihrer technischen Merkmalen (Betriebs-Moden) und dann nach ihrem vorgesehenen Anwendungszweck zugrunde.

Bei der Klassifizierung kann nach dem tabellarischen Vorbild auf der folgenden Seite vorgegangen werden.

Eine ausführliche und übersichtliche Anleitung zur KV-Klassifizierung Ihres Gerätes erhalten Sie mit den TIMUG-KV-Checklisten, die TIMUG e.V. kann darüberhinaus bei Fragen beratend herangezogen werden.



Ein Beispiel zum Umfang des Kurssystems:


Die KV-Anforderungen an das Kurssystem sind im §6 Abs 3 der KV-Richtlinie festgelegt.
Der Abs. 3 des §6 (Tabellarische Übersicht über die speziellen Anforderungen an die Kurse) lautet z.B. für die Dermatologie:
Anwendungsbereiche

Grundkurs

Aufbaukurs

Abschlußkurs

z.B.


Stunden

an mind. Tagen


Stunden

an mind. Tagen


Stunden

an mind. Tagen

13. Haut und Subkutis (einschl. subkutaner Lymphknoten)

16

2

16

2

8

1


Hinweis:
die KV-Richtlinien werden z.Z. (1997) durch die Ärztliche Zentralstelle für Qualitätssicherung, einem gemeinsamen Gremium von Bundesärztekammer und KBV, überarbeitet. Mittelfristig ist daher mit teilweisen Veränderungen zu rechnen.


Bei Anregungen, Fragen und Hinweisen:sprechen Sie uns an!

TIMUG e.V. - Ge.St. Bonn, Fax: 0228–25 77 13

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