Übersicht zur
KV-Qualifikation
für Ultraschalldiagnostik
Die KV-Richtlinie sieht verschiedene Qualifikationswege vor.
Der Erwerb der Qualifikation innerhalb der Facharztweiterbildung ist in der Regel eher schwierig, da eventuell die zu erbringenden Untersuchungszahlen die qualifizierten Ausbildungsstätten doch überlasten.
Der Erwerb der Qualifikation außerhalb der Facharztweiterbildung kann auf 2 Wegen erfolgen:
a) Durch mindestens 4 monatige ständige/ oder mindestens 24 monatige begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik gemäß § 5 der KV-Richtlinien.
Hierbei wird vorausgesetzt, daß der anleitende Arzt selbst in der Ultraschalldiagnostik qualifiziert ist. Der Ultraschall-Antrag an die örtliche KV soll daher von einer entsprechenden Selbst-Erklärung des Ausbilders (auf KV-Vordruck) begleitet sein.
b) Qualifikation durch das 3-stufige Kurssystem gemäß § 6 der KV-Richtlinien
Hierbei ist der zeitlich getrennte Besuch von je einem Grundkurs, Aufbaukurs und Abschlußkurs erforderlich.
Zwischen dem Besuch von Grund- und Abschlußkurs müssen mindestens 9 Monate liegen. Zwischen Grund- und Aufbaukurs soll ebenfalls bereits eigene Untersuchungserfahrung gesammelt werden. Für den Grundkurs fordert die KV-Richtlinie neben der Darstellung der grundlegenden Indikationen der Methode die Lehre des physikalisch-technischen Grundlagenwissens der Ultraschalldiagnostik.
Der Aufbaukurs kann durch eine ständige Hospitation von mindestens 4 Wochen bei einem Ausbilder ersetzt werden. Der Abschlußkurs muß nach den neuen Richtlinien eine Abschlußprüfung (praktischer und theoretischer Teil) enthalten.
Die einzelnen Kurse müssen jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten werden.
Zusätzlich muss eine Anzahl von Untersuchungen (in fachgerechter Dokumentation) vorgelegt werden; davon kann 1/3 der Fälle bereits beim Aufbaukurs vorgelegt werden.
Die komplette Fallsammlung ist dann im Abschlußkurs vorzulegen. Die Anzahl der zu erbringenden Fallzahlen ist von Fach zu Fach verschieden, aber für jedes Fach in der Richtlinie § 5 Abs. 2 genau festgelegt.
Hier z.B. die Zahlen aus der Dermatologie:
§ 5 Abs. 2 Pos. 15 der Ultraschallrichtlinie lautet dazu: "In den jeweiligen Anwendungsbereichen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:"
"15 Haut und Subkutis (einschl. subkutaner Lymphknoten), (B-Mode-Verfahren)
- Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten: 200 Patienten; Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte: Nachweis einer mindestens 18monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten".
P.S.: Alle Fälle müss(t)en (eigentlich) nach den neuen Richtlinien unter Anleitung (Supervision) eines Ausbilders (s. §6 Abs. 1a der KV-Richtlinie) untersucht werden.
Im Abchlußkurs muß nach KV-Richtlinie außerdem eine schriftliche Prüfung abgelegt werden.
Zur Dokumentation:
Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind (nach §6 Abs.1 Zif.3) bei Aufbau- und Abschlußkurs bzw. beim Abschluß-Kolloquium der KV als "fachgerechte Dokumentation in schriftlicher und apparatetypischer Form" vorzulegen.
Empfohlen wird folgende Dokumentation:
Pro Fall 2 B-Mode-Darstellungen (in verschiedenen Schnittebenen, zweckmäßig gekreuzt); jeweils mit Angabe der Untersuchungsrichtung bzw. Schnittebene (möglichst unter Verwendung eines standardisierten Dokumentationsschema); kurzgefaßte Befundung und zusammenfassende Diagnose des Falles. Diese Dokumentation wird zweckmäßig pro Untersuchungsfall auf 1 Blatt DIN A4 zusammengefaßt und in einem Ordner gesammelt vorgelegt.
Zur Qualifikation der Ausbilder
-Auszug aus der KV-Richtlinie:
§7 - Qualifikation der Ausbilder
(1) Qualifizierte Ausbilder im Sinne dieser Vereinbarung sind entweder im entsprechenden Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung ermächtigte Ärzte oder Ärzte, die andere Ärzte in der Ultraschalldiagnostik anleiten und ausbilden. Letztere können nur in denjenigen Methoden anleiten und ausbilden, in denen sie persönlich tätig sind. Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen und nachzuweisen:
a) Die Erfüllung der fachlichen und apparativen Voraussetzungen gemäß dieser Vereinbarung für den in §5 genannten Anwendungsbereich, in der die Ausbildung stattfindet.
b) Eine mindestens 36-monatige eigenverantwortliche Tätigkeit im Bereich der Ultraschalldiagnostik .
c) Die zehnfache Zahl der in §5 spezifisch geforderten Untersuchungszahlen.
d) Eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung.
Apparative Anforderungen
Darüberhinaus enthält die KV-Richtlinie in ihrer Anlage I einen ausführlichen Katalog methodisch und diagnostisch begründeter Apparativer Anforderungen an die technische Qualität der Ultraschalldiagnostikgeräte.
Diesem Anforderungskatalog liegt zunächst eine systematische Klassifizierung der Geräte zum einen nach ihrer technischen Merkmalen (Betriebs-Moden) und dann nach ihrem vorgesehenen Anwendungszweck zugrunde.
Bei der Klassifizierung kann nach dem tabellarischen Vorbild auf der folgenden Seite vorgegangen werden.
Eine ausführliche und übersichtliche Anleitung zur KV-Klassifizierung Ihres Gerätes erhalten Sie mit den TIMUG-KV-Checklisten, die TIMUG e.V. kann darüberhinaus bei Fragen beratend herangezogen werden.
Ein Beispiel zum Umfang des Kurssystems:
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Grundkurs |
Aufbaukurs |
Abschlußkurs |
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an mind. Tagen |
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an mind. Tagen |
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an mind. Tagen |
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16 |
2 |
16 |
2 |
8 |
1 |
Bei Anregungen, Fragen und Hinweisen:sprechen Sie uns an!