Verordnung
über Vertriebswege für Medizinprodukte
(MPVertrV)*)
Vom
17. Dezember 1997.
Hinweis:
Die Wiedergabe des Textes in den Internetseiten erfolgt ohne Gewähr,
Rechtsverbindliche Quelle: BGB1. I S. 3148 vom 23. Dezember 1997
- *)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.
März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (AB1. EG Nr. L 109 S. 8),
zuletz geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (AB1 EG Nr. L 100 S.
30), sind beachtet worden..
- Auf Grund des § 11 Abs. 2 des
Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGB1 I S. 1963)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung
von Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz betroffen ist
oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet weden, mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
-
§ 1
Apothekenpflicht
- (1) Medizinprodukte, die nach
den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht
werden und
-
1. nach der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten vom 17. Dezember 1997
(BGB1 I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung
verschreibungspflichtig sind oder
-
2. in der Anlage aufgeführt
sind, dürfen berufs- oder gewerbsmäßig nur in
Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige
Medizinprodukte).
-
(2) Apothekenpflichtige
Medizinprodukte dürfen von juristischen Personen des
Privatrechts, rechtsfähigen Personengesellschaften, nicht
rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden. Abweichend von
Satz 1 gilt dies nicht, wenn es sich bei den Mitgliedern um
Apotheken oder um die in § 2 genannten Personen und
Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen erfolgt.
-
§ 2
Ausnahme von der
Apothekenpflicht
- Hersteller von Medizinprodukten,
deren Bevollmächtigte, Einführer und Händler von
Medizinprodukten dürfen apothekenpflichtige Medizinprodukte
außer an Apotheken nur abgeben an
-
1. andere Hersteller von
Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder
Händler von Medizinprodukten, soweit diese die Mediznprodukte
nicht an Betreiber oder Anwender, außer an Apotheken und die
in den Nummern 2 bis 4 genannen Personen oder Einrichtungen,
abgeben,
-
2.Krankenhäuser und Ärzte,
soweit es sich handelt um
-
a) Hämodialysekonzentrate,
-
b) radioaktive Medizinprodukte oder
-
c) Medizinprodukte, die mit der
Angabe Nur für klinische Prüfungen
gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden,
-
3. zur Ausübung der
Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit die Medizinprodukte ihrer
vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung nach nur von diesen
Personen betrieben oder angewendet werden können, oder
-
4. auf gesetzlicher Grundlage
eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale
Beschaffungsstellen für Arzneimittel.
-
§3
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des §
45 Abs. 2 Nr. 18 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz
1 oder § 2 ein apothekenpflichtiges Medizinprodukt abgibt.
-
§ 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft
-
- Anlage
-
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 )
-
- 1. Hämodialysekonzentrate
-
2. Medizinprodukte im Sinne des §
3 Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes, soweit der Stoff nach der
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988
(BGB1. I S. 2150; 1989 S. 254), geändert durch die Verordnung
vom 28. September 1993 (BGB1 I S. 1671), in der jeweils geltenden
Fassung apothekenpflichtig ist. Ausgenommen sind Pflaster und
Brandbinden, soweit sie nicht der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten unterliegen.
-