Medizinprodukte-Verordnung
MPV*)
Vom
17. Dezember 1997.
Hinweis:
Die Wiedergabe des Textes in den Internetseiten erfolgt ohne Gewähr,
Rechtsverbindliche Quelle: BGB1. I S. 3138 vom 23. Dezember 1997
*) Diese
Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates
vom 20.Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte
(AB1. EG Nr. L 189 S. 17), geändert durch die Richtlinie des
Rates 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 (AB1. EG Nr. L 169 S. 1) und durch
die Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 (AB1. EG Nr. L
220 S. 1), und der Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom
14. Juni 1993 über Medizinprodukte (AB1. EG Nr. L 169 S. 1).
auf Grund
- - des § 5 Abs.1 und 3 des
Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGB1. I S. 1963)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie mit dem
Bundesministerium für Post und Telekommunikation, soweit die
elektromagnetische Verträglichkeit betroffen ist, und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es
sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden,
-
-des § 5 Abs. 2 und 3 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder
es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden,
-
-des § 13 Abs.1 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich
um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung,
-
- des § 14 Abs. 3 und 4 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung sowie dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz
betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, und mit dem
Budesministerium für Post und Telekommunikation, soweit die
elektromagnetische Verträglichkeit betroffen ist.
-
- des § 20 Abs. 2 und 3 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich
um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden,
-
- des § 26 Abs. 2 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich
um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung,
-
- des § 30 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung sowie,
soweit die Belange der
elektromagnetischen Verträglichkeit betroffen sind, mit dem
Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- des § 36 Abs. 4 und 5
des Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und dem Bundesministerium des Innern sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem
Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich
um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden, und
- - des § 39 Abs. 1 des
Medizinproduktegesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft:
-
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
-
§ 2 Durchführung von
Anzeigen nach dem Medizinproduktegesetz
-
§ 3 Anordnungen und Maßnahmen
zur Abwendung von akuten Risiken
-
§ 4 Ungültigkeitserklärung
von Mitteilungen von Entscheidungen und Bescheinigungen
-
Abschnitt 2
Medizinprodukte
mit Ausnahme der aktiven implantierbaren Medizinprodukte
- § 5 Geltungsbereich
-
§ 6 Grundlegende Anforderungen
-
§ 7 Klassifizierung
-
§ 8 Grundlagen des
Konformitätsbewertungsverfahrens
-
§ 9 Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens
-
§ 10 Sonderanfertigungen
-
§ 11 Klinische Bewertung und
klinische Prüfung
-
§ 12 Biologische
Sicherheitsprüfung
-
§ 13 Anforderungen an Systeme
und Behandlungseinheiten sowie an Sterilprodukte
-
§ 14 Mindestkriterien für
die Benennung von Stellen
-
Abschnitt 3
Aktive
implantierbare Medizinprodukte
- § 15 Geltungsbereich
-
§ 16 Grundlegende Anforderungen
-
§ 17 Grundlagen des
Konformitätsbewertungsverfahrens
-
§ 18 Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens
-
§ 19 Sonderanfertigungen
-
§ 20 Klinische Bewertung und
klinische Prüfung
-
§ 21 Mindestkriterien für
die Benennung von Stellen
-
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
und Schlußvorschriften
- § 22 Ordnungswidrigkeiten
-
§ 23 Inkrafttreten
-
Abschnitt 1 -
Anwendungsbereich und Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung regelt die
Grundlegenden Anforderungen, die Klassifizierung, die
Konformitätsbewertungsverfahren. Anforderungen an die klinische
Bewertung und die klinische Prüfung von Medizinprodukten nach §
3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2, 3, 6, 7 und 8 des
Medizinproduktegesetzes sowie die Anforderungen an Benannte Stellen.
-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
In-vitro-Diagnostika nach § 3 Nr. 4 des
Medizinproduktegesetzes.
-
§ 2
Durchführung
von Anzeigen nach dem Medizinproduktegesetz
- Der nach § 17 Abs. 6 und
den §§ 25, 29 und 31 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes
Anzeigepflichtige hat die Anzeige auf dem vom Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) dazu
herausgegebenen Formblatt zu erstatten. Andere Datenträger sind
den Formblättern gleichgestellt, wenn sie dem Inhalt nach
diesen Fromblättern entsprechen. Für die Bezeichnung von
Medizinprodukten in den genannten Formblättern ist die vom
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) herausgegebene Nomenklatur für
Medizinprodukte zu benutzen. Bezugsquelle der Formblätter und
der Nomenklatur werden vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntgemancht.
-
§ 3
Anordnungen und
Maßnahmen zur Abwendung von akuten Risiken
- Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte ist berechtigt, Anordnungen zu
treffen oder Maßnahmen zu veranlassen, soweit diese zur
Verhütung einer unmittelbaren und gegenwärtigen Gefahr aus
Medizinprodukten für die öffentliche Gesundheit geboten
sind, ein rechtzeitiges Handeln der zuständigen Behörde
nicht möglich ist und die Anordnungen oder Maßnahmen
bundeseinheitlich zu erfolgen haben oder die Beurteilung von
Sachverhalten voraussetzen, die in der Regel räumlich über
den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen. Die
Anordnungen oder Maßnahmen haben eine Gültigkeit von
längstens einem halben Jahr. Die zuständigen Behörden
und das Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich
von einer Anordnung oder Maßnahme nach Satz 1 zu unterrichten.
Maßnahmen auf Grund des Atomrechts bleiben unberührt.
-
§ 4
Ungültigkeitserklärung
von Mitteilungen von Entscheidungen und Bescheinigungen.
- (1) die Benannte Stelle ist
berechtigt, ihre Mitteilung einer Entscheidung oder eine von ihr
erteilte Bescheinigung für ungültig zu erklären, wenn
die Voraussetzungen zur Mitteilung einer Entscheidung oder zur
Erteilung der Bescheinigung nicht erfüllt worden sind oder
nicht mehr erfüllt werden oder wenn aus anderen Gründen
eine Mitteilung einer Entscheidung oder eine Bescheinigung nicht
hätte ausgestellt werden dürfen. Sie hat ihre Berechtigung
vertraglich sicherzustellen. Eine von einer Benannten Stelle für
ungültig erklärte Mitteilung einer Entscheidung oder
Bescheinigung darf nicht weiter verwendet werden.
-
(2) Die Benannte Stelle hat die
Ungültigkeitserklärung einer Mitteilung einer Entscheidung
oder Bescheinigung unverzüglich der für sie zuständigen
Behörde mitzuteilen, die diese dem Bundesministerium für
Gesundheit weiterleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit
leitet, soweit erforderlich, die Mitteilung an die Europäische
Kommission und an die zuständigen Behörden der betroffenen
anderen Staaten weiter.
-
(3) Vor einer Entscheidung über
eine Ungültigkeitserklärung nach Absatz 1 ist der
Hersteller oder dessen in dem Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter von der Benannten Stelle
anzuhören, es sei denn, daß eine solche Anhörung
angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden Entscheidung nicht
möglich ist.
-
Abschnitt 2
Medizinprodukte
mit Ausnahme der aktiven implantierbaren Medizinprodukte
§ 5
Geltungsbereich
- Die Vorschriften der §§
6 bis 14 gelten für alle Medizinprodukte mit Ausnahme der
aktiven implantierbaren Medizinprodukte und der Medizinprodukte nach
§ 3 Nr. 4 des Medizinproduktegesetzes.
-
§ 6
Grundlegende
Anforderungen
- Die Grundlegenden Anforderungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes sind die in
Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte (AB1. EG Nr. L 169 S.1) in der jeweils gültigen
Fassung aufgeführten
-
1. allgemeinen Anforderungen und
-
2. Anforderungen an die Auslegung
und die Konstruktion von Medizinprodukten.
-
Die allgemeinen Anforderungen nach
Satz 1 Nr. 1 dienen dem Schutze der Personen, für die und an
denen die Medizinprokukte betrieben und angewendet werden, sowie von
Anwendern und Dritten.Sie betreffen die allgemeinen Merkmale, die
Sicherheit und Leistung der Medizinprodukte. Die Anforderungen an
die Auslegung und die Konstruktion nach Satz 1 Nr.2 umfassen die
chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften, die
mikrobielle Kontamination und das Infektionsrisiko, die
Eigenschaften im Hinblick auf die Konstruktion und die
Umgebungsbedingungen, den Schutz vor Strahlung, die Anforderungen an
Medizinprodukte mit Meßfunktion und an Medizinprodukte mit
externer oder interner Energiequelle und die Bereitstellung von
Informationen durch den Hersteller. Die Übereinstimmung des
Medizinproduktes mit den Abschnitten 1 und 3 der Allgemeinen
Anforderungen wird durch die klinische Bewertung nach § 11
durch den Hersteller nachgewiesen.
-
§ 7
Klassifizierung
- Die Klassifizierung der
Medizinprodukte nach § 13 Ab.1 des Medizinproduktegesetzes
erfolgt nach den Klassifizierungskriterien des Anhangs IX der
Richtlinie 93/42/EWG.
-
§ 8
Grundlagen des
Konformitätsbewertungsverfahrens
- (1) Die Konformitätsbewertung
nach § 14 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes für
Medizinprodukte, die erstmalig in den Verkehr gebracht werden,
erfolgt nach den Verfahren der Nummern 1 bis 5
(Konformitätsbewertungsverfahren).
-
1. Für Medizinprodukte der
Klasse III mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der für die
klinische Prüfung bestimmten Medizinprodukte muß der
Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach
seiner Wahl eines der beiden folgenden Verfahren einhalten:
-
a) das Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (vollständiges
Qualitätssicherungssystem) nach Anhang II der Richtlinie
93/42/EWG oder
-
b) das Verfahren der
EG-Baumusterprüfung nach Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG in
Verbindung mit
-
aa) dem Verfahren der EG-Prüfung
nach Anhang IV der Richtlinie 93/42/EWG oder
-
bb) dem Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
Produktion) nach Anhang V der Richtlinie 93/42/EWG.
-
2. Für Medizinprodukte der
Klasse IIa mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der für
klinische Prüfungen bestimmten Medizinprodukte muß der
Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das
Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der
Richtlinie 93/42/EWG einhalten, und zwar nach seiner Wahl in
Verbindung mit
-
a) dem Verfahren der EG-Prüfung
nach Anhang IV der Richtlinie 93/42/EWG oder
-
b) dem Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
Produktion) nach Anhang V der Richtlinie 93/42/EWG oder
-
c) dem Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produkt)
nach Anhang VI der Richtlinie 93/42/EWG
-
Anstelle der in Satz 1 Buchstabe a
bis c genannten Verfahren kann der Hersteller auch das Verfahren
nach Nummer 3 Buchstabe a anwenden.
-
3. Für Medizinprodukte der
Klasse IIb mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der für
klinische Prüfungen bestimmten Medizinprodukte muß der
Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach
seiner Wahl eines der beiden folgenden Verfahren einhalten:
-
- a) das Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (vollständiges
Qualitätssicherungssystem) nach Anhang II mit Ausnahme des
Abschnitts 4 des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG;
-
b) das Verfahren der
EG-Baumusterprüfung nach Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG in
Verbindung mit
-
aa) dem Verfahren der EG-Prüfung
nach Anhang IV der Richtlinie 93/42/EWG oder
-
bb) dem Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
Produktion) nach Anhang V der Richtlinie 93/42/EWG oder
-
cc) dem Verfahren der
EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produk)
nach Anhang VI der Richtlinie 93/42/EWG.
-
4. Für Medizinprodukte der
Klasse I mit Ausnahme der Sonderanfertigungen und der für
klinische Prüfungen bestimmten Medizinprodukte muß der
Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das
Verfahren nach Anhang VII der Richtlinie 93/42/EWG einhalten und vor
dem erstmaligen Inverkehrbringen die erforderliche
EG-Konformitätserklärung ausstellen.
-
5. Für Sonderanfertigungen muß
der Hersteller das Verfahren nach § 10 einhalten und vor dem
erstmaligen Inverkehrbringen jedes Medizinproduktes die Erklärung
nach § 10 ausstellen.
-
(2) Der Hersteller oder sein im
Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann ein
Verfahren der Konformitätsbewertung, für das nach dem
Medizinprodukterecht eine Beteiligung einer Benannten Stelle
vorgeschrieben ist, von einer Benannten Stelle seiner Wahl
durchführen lassen, die im Geltungsbereich des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Sitz hat.
-
(3) Die Unterlagen und der
Schriftwechsel in Verbindung mit den Verfahren nach Absatz 1 müssen
in deutscher Sprache oder einer Sprache verfaßt sein, die von
der Benannten Stelle anerkannt wird.
-
(4) die Benannte Stelle hat die
Gültigkeitsdauer der Entscheidung nach den Anhängen II und
III der Richtlinie 93/42/EWG unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Medizinproduktes auf höchstens fünf
Jahre zu befristen, um zu gewährleisten, daß die
Grundlegenden Anforderungen zu jeder Zeit erfüllt sind. Auf
Antrag kann die Benannte Stelle die Gültigkeit der Entscheidung
bei Erfüllung der Voraussetzungen jeweils um fünf Jahre
verlängern; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden
Parteien vereinbarten Zeitpunkt zu stellen.
-
§ 9
Durchführung
des Konformitätsbewertungsverfahrens
- (1) Der Hersteller kann seinen
im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen,
die Verfahren nach den Anhängen III, IV und VII der Richtlinie
93/42/EWG einzuleiten. Verfahren nach den Anhängen II und V der
Richtlinie 93/42/EWG können nur vom Hersteller eingeleitet
werden.
-
(2) Soweit Bewertungen und Prüfungen
nach den Anhängen II bis VI der Richtlinie 93/42/EWG
durchgeführt werden, legen die Benannte Stelle und der
Hersteller oder sein im Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter
einvernehmlich die Fristen für die Durchführung der
Bewertungen und Prüfungen fest.
-
(3) Die Benannte Stelle oder der
Hersteller berücksichtigt in einem Verfahren zur
Konformitätsbewertung alle einschlägigen Angaben über
Merkmale und Leistungen des Medizinproduktes, insbesondere die
Ergebnisse einschlägiger Prüfungen und Kontrollen, soweit
sie nach deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
diese Produkte bereits durchgeführt wurden.
-
(4) Bei dem Verfahren der
Konformitätsbewertung für ein Medizinprodukt
berücksichtigen der Hersteller und die Benannte Stelle die
Ergebnisse von Bewertungen und Prüfungen, die in einem
Zwischenstadium der Herstellung nach dem Medizinproduktegesetz oder
einer Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der
Richtlinie 93/42/EWG vorgenommen wurden.
-
(5) Die Benannte Stelle kann vom
Hersteller alle Informationen oder Angaben fordern, die zur
Ausstellung und Aufrechterhaltung der
Konformitätsbewertungsbescheinigung im Hinblick auf das von ihm
gewählte Verfahren erforderlich sind. Sie hat die Anforderung
zu begründen.
-
(6) Wird einer Benannten Stelle die
Benennung insgesamt oder ein Teil der bisherigen Benennung entzogen,
kann eine andere Benannte Stelle die Zuständigkeiten,
Verpflichtungen und Befugnisse für ein Medizinprodukt oder
einen Hersteller oder dessen Herstellungsbetrieb ohne eine erneute
Duchführung des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens
übernehmen, soweit keine Anhaltspunkte für Mängel
vorliegen, die eine umgehende Durchführung eines neuen
Konformitätsbewertungsverfahrens notwendig erscheinen lassen.
§ 10
Sonderanfertigungen
- (1) Die vom Hersteller von
Sonderanfertigungen oder seinem im Geltungsbereich des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen nach §
14 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes ausgestellte Erklärung
muß die Angaben nach Nummer 2.1 des Anhangs VIII der
Richtlinie 93/42/EWG enthalten. Der Hersteller muß die
Erklärung fünf Jahre aufbewahren. Er hat
Sonderanfertigungen der Klassen IIa, IIb und III bei der Abgabe
einen Abdruck der Erklärung nach Satz 1 beizufügen.
-
(2) Der Hersteller hat Unterlagen
mit den Angaben zur Auslegung, zur Herstellung und zu den
Leistungsdaten des Medizinproduktes einschließlich der
vorgesehenen Leistung zu erstellen, so daß sich danach
beurteilen läßt, ob es den Anforderungen des
Medizinproduktegesetzes entspricht. Der Hersteller hat die
Unterlagen nach Satz 1 für die zuständige Behörde
bereitzuhalten und ihr diese auf Verlangen vorzulegen. Er hat dies
in der Erklärung nach Absatz 1 zuzusichern.
-
(3) Der Hersteller hat alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im
Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten
Medizinprodukte mit den Angaben in den in Absatz 2 genannten
Unterlagen sichergestellt wird.
-
(4) § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend.
-
§ 11
Klinische
Bewertung und klinische Prüfung
- (1) die klinische Bewertung muß
anhand von klinischen Daten sowohl den Nachweis erbringen, daß
das Medizinprodukt die merkmal- und leistungsrelevanten
Anforderungen, die in den Abschnitten 1 und 3 der Grundlegenden
Anforderungen nach § 6 genannt sind, bei den für das
jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen erfüllt,
als auch die Beurteilung von unerwünschten Nebenwirkungen
belegen. Die Beurteilung der Angemessenheit der klinischen Daten ist
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen
harmonisierten Normen zu stützen auf
-
1. eine Zusammenstellung der derzeit
verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Literatur,
die die vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes und dabei zum
Einsatz kommenden Techniken behandelt, sowie gegebenenfalls mit
einem schriftlichen Bericht, der eine kritische Würdigung
dieser Zusammenstellung enthält, oder 2. die Ergebnisse aller
klinischen Prüfungen.
-
- (2) Die klinische Prüfung
ist darauf auszurichten,
-
1. den Nachweis zu erbringen, daß
die Leistungen des Medizinproduktes bei den für das jeweilige
Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen den Leistungsdaten
des Anhangs I Abschnitt 3 der Richtlinie 93/42/EWG entsprechen, und
-
2. etwaige bei den für das
jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen
auftretende unerwünschte Nebenwirkungen zu ermitteln und zu
beurteilen, ob diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen
Leistungen keine unvertretbaren Risiken darstellen.
-
(3) Für die Durchführung
der klinischen Prüfung gelten neben den §§ 17 bis 19
des Medizinproduktegesetzes auch die Bestimmungen des Abschnitts 2.3
des Anhangs X der Richtlinie 93/42/EWG.
-
(4) Die Anzeige einer klinischen
Prüfung nach § 17 Abs. 6 des Medizinproduktegesetzes muß
vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der für
den Sitz des Herstellers oder des Bevollmächtigten zuständigen
Behörde abgegeben werden. Haben weder Hersteller noch
Bevollmächtigter ihren Sitz im Geltungsbereich des
Medizinproduktegesetzes, ist die Anzeige bei der Behörde
abzugeben, in deren Bereich der Leiter der klinischen Prüfung
seinen Sitz hat, oder falls dies nicht zutrifft, in deren Bereich
mit der klinischen Prüfung begonnen wird. Die Anzeige muß
die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs VIII der Richtlinie
93/42/EWG enthalten. Ferner muß der Hersteller die Unterlagen
nach Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG erstellt
haben, diese für die zuständigen Behörden
bereithalten, ihr diese auf Verlangen vorlegen und dies in der
Anzeige nach Satz 1 zusichern. Der Hersteller hat die Unterlagen
nach Satz 3 fünf Jahre nach der Beendigung der klinischen
Prüfung aufzubewahren. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
-
(5) Der Hersteller trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, damit im Herstellungsverfahren die
Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit den
Angaben in den Unterlagen nach Absatz 4 Satz 3 sowie nach Nummer 3.1
des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG sichergestellt wird. Der
Hersteller gestattet eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
oder eine förmliche Überprüfung (Audit) durch die
zuständige Benannte Stelle oder durch die Behörde.
-
(6) Der Hersteller oder sein im
Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter hält den
Bericht nach Anhang X Abschnitt 2.3.7 der Richtlinie 93/42/EWG für
die zuständigen Behörden bereit und legt ihnen diesen auf
Verlangen vor.
-
(7) Personenbezogene Daten, die im
Zusammenhang mit der Durchführung der klinischen Prüfung,
deren Überwachung oder sonstigen Maßnahmen bekannt
werden, dürfen verarbeitet und genutzt werden, sofern dies zur
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben oder zu
Geschäftszwecken erforderlich ist und soweit der Betroffene
schriftlich eingewilligt hat.
-
§ 12
Biologische
Sicherheitsprüfung
- Eine biologische
Sicherheitsprüfung nach § 17 Abs. 1. Nr. 5 des
Medizinproduktegesetzes ist mit Tierversuchen durchzuführen,
soweit diese
-
1. bei Medizinprodukten im Sinne des
§ 3 Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der Richtlinie
75/318/EWG vom 20. Mai 1975 (AB1. EG Nr. L 147 S.1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 91/507/EWG vom 19. Juli 1991
(AB1. EG Nr. L 270 S. 32), oder in den Allgemeinen Prüfrichtlinien
nach § 26 des Arzneimittelgesetzes vorgeschrieben sind,
-
2. bei Produkten, die am 31.
Dezember 1994 den Bestimmungen der Richtlinie 65/65/ EWG vom 26.
Januar 1965 (AB1. EG S. 369), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 93/39/EWG vom 14. Juni 1993 (AB1. EG Nr. L 214 S. 22),
oder den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlagen und nach
dem 1. Januar 1995 nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes
klinisch geprüft werden sollen, in der in Nummer 1 genannten
Richtlinie oder in den Allgemeinen Prüfungsrichtlinien nach §
26 des Arzneimittelgesetzes vorgeschrieben sind und Prüfziele
und Inhalt der Prüfung von diesen Richtlinien erfaßt
werden,
-
3. in harmonisierten Normen nach §
3 Nr. 17 in Verbindung mit § 6 des Medizinproduktegesetzes
vorgeschrieben sind oder
-
4. bei Medizinprodukten, die nicht
von den Nummern 1 bis 3 erfaßt sind oder für die die
unter den Nummern 1 bis 3 angegebenen Prüfvorschriften nicht
alle Prüfziele berücksichtigen, nach dem jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind.
-
§ 13
Anforderungen an
Systeme und Behandlungseinheiten sowie an Sterilprodukte
- (1) Wer Medizinprodukte, die
eine CE-Kennzeichnung tragen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und
innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen
zusammensetzt, um sie in Form eines Systems oder einer
Behandlungseinheit erstmalig in den Verkehr zu bringen, muß
eine Erklärung des Inhaltes bereithalten, daß
-
1. er die Kombinierbarkeit der
Medizinprodukte entsprechend den Hinweisen der Hersteller geprüft
hat und die Arbeitsschritte entsprechend den Hinweisen durchgeführt
hat,
-
2. er das System oder die
Behandlungseinheit verpackt und sachdienliche Benutzerhinweise,
einschließlich der einschlägigen Hinweise der Hersteller,
gegeben hat und
-
3. die gesamte Tätigkeit in
geeigneter Weise von demjenigen, der zusammensetzt, überwacht
und kontrolliert wurde.
-
(2) Wer Systeme oder
Behandlungseinheiten nach Absatz 1 und § 10 Abs. 3 des
Medizinproduktegesetzes sowie andere Medizinprodukte mit
CE-Kennzeichnung, für die der Hersteller eine Sterilisation vor
ihrer Verwendung vorgesehen hat, für das erstmalige
Inverkehrbringen sterilisiert, muß ausschließlich im
Hinblick auf die Sterilisation eines der Verfahren nach Anhang IV, V
oder VI der Richtlinie 93/42/EWG anwenden. Die Person nach Satz 1
muß eine Erklärung bereithalten, aus der hervorgeht, daß
die Sterilisation entsprechend den Anweisungen des Herstellers
erfolgt ist.
-
(3) Die Erklärungen nach den
Absätzen 1 und 2 sind für die zuständigen Behörden
fünf Jahre bereitzuhalten.
-
§ 14
Mindestkriterien
für die Benennung von Stellen
- (1) In dem
Akkreditierungsverfahren nach § 20 Abs. 1 des
Medizinproduktegesetzes muß die Stelle nachweisen, daß
sie in der Lage ist, alle in einem der Anhänge II bis VI und in
Abschnitt 5 des Anhangs VII der Richtlinie 93/42/EWG genannten
Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Stelle zugewiesen werden
und für die sie benannt werden soll, sei es, daß diese
Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, daß sie unter ihrer
Verantwortung ausgeführt werden. Die Stelle muß die im
Anhang XI der Richtlinie 93/42/EWG aufgeführten
Mindestkriterien einhalten.
-
(2) Soweit eine Stelle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Prüflaboratorien beauftragt, muß
sie sicherstellen, daß das mit der Prüfung beauftragte
Personal die entsprechenden Mindestkriterien des Anhangs XI erfüllt
und daß Aufträge nicht an andere weitergegeben werden.
Die Einhaltung der Mindestkriterien wird vermutet, wenn und soweit
dies in einem Akkreditierungsverfahren durch die zuständige
Behörde bestätigt wird.
-
Abschnitt 3
Aktive
implantierbare Medizinprodukte
§ 15
Geltungsbereich
- Die Vorschriften der §§
16 bis 21 gelten für aktive implantierbare Medizinprodukte.
§ 16
Grundlegende
Anforderungen
- Die Grundlegenden Anforderungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes sind die in
Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte (AB1. EG Nr. L 189 S.
17) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
-
1. allgemeinen Anforderungen und
-
2. Anforderungen an die Auslegung
und die Konstuktion von Medizinprodukten.
-
Die allgemeinen Anforderungen nach
Satz 1 Nr 1 dienen dem Schutze der Personen, für die und an
denen die Medizinprodukte betrieben und angewendet werden, sowie von
Anwendern und Dritten. Sie betreffen die allgemeinen Merkmale, die
Sicherheit und Leistung der Medizinprodukte. Die Anforderungen an
die Auslegung und die Konstruktion nach Satz 1 Nr. 2 umfassen die
chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften, die
mikrobielle Kontamination und das Infektionsrisiko, die
Eigenschaften im Hinblick auf die Konstruktion und die
Umgebungsbedingungen, den Schutz vor Strahlung, die Anforderungen an
Meß- und Kontrollvorrichtungen und die Bereitstellung von
Informationen durch den Hersteller.
-
§ 17
Grundlagen des
Konformitätsbewertungsverfahrens
- (1) Die Konformitätsbewertung
im Sinne des § 14 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes für
Medizinprodukte, die erstmalig in den Verkehr gebracht werden,
erfolgt nach dem folgenden Verfahren
(Konformitätsbewertungsverfahren).
-
1. Für alle Medizinprodukte mit
Ausnahme der Sonderanfertigungen und der für klinische
Prüfungen bestimmten Medizinprodukte muß der Hersteller,
damit die CE-Kennnzeichnung angebracht werden kann, nach seiner Wahl
-
a) das Verfahren der
EG-Konformitätserklärung nach Anhang 2 der Richtlinie
90/385/EWG oder
-
b) das Verfahren der
EG-Baumusterprüfung nach Anhang 3 der Richtlinie 90/385/EWG
einhalten, und zwar in Verbindung mit
-
aa) dem Verfahren der EG-Prüfung
nach Anhang 4 der Richtlinie 90/385/EWG oder
-
bb) dem Verfahren der EG-Erklärung
zur Übereinstimmung mit dem Baumuster nach Anhang 5 der
Richtlinie 90/385/EWG.
-
2. Bei Sonderanfertigungen hat der
Hersteller vor dem erstmaligen Inverkehrbringen jedes Gerätes
die Erklärung nach § 19 auszustellen.
-
(2) Der Hersteller oder sein im
Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann ein
Verfahren der Konformitätsbewertung, für das nach dem
Medizinprodukterecht eine Beteiligung einer Benannten Stelle
vorgeschrieben ist, von einer Benannten Stelle seiner Wahl
durchführen lassen, die im Geltungsbereich des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Sitz hat.
-
(3) Die Unterlagen und der
Schriftwechsel in Verbindung mit den Verfahren nach Absatz 1 müssen
in deutscher Sprache oder einer Sprache verfaßt sein, die von
der Benannten Stelle anerkannt wird.
-
- (4) Die Benannte Stelle hat die
Gültigkeitsdauer der Entscheidung nach den Anhängen 2 und
3 der Richtlinie 90/385/EWG unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Medizinproduktes auf höchstens fünf
Jahre zu befristen, um zu gewährleisten, daß die
Grundlegenden Anforderungen jederzeit erfüllt sind. Auf Antrag
kann die Benannte Stelle die Gültigkeit der Entscheidung bei
Erfüllung der Voraussetzungen jeweils um fünf Jahre
verlängern; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden
Parteien vereinbarten Zeitpunkt zu stellen.
-
§ 18
Durchführung
des Konformitätsbewertungsverfahrens
- (1) Der Hersteller kann seinen
im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen,
die Verfahren nach den Anhängen 3 und 4 der Richtlinie
90/385/EWG einzuleiten.
-
(2) Die Benannte Stelle und der
Hersteller oder sein im Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter
legen einvernehmlich die Fristen für die Durchführung der
Bewertungen und Prüfungen nach den Anhängen 2 bis 5 der
Richtlinie 90/385/EWG fest.
-
(3) Die Benannte Stelle
berücksichtigt in einem Verfahren zur Konformitätsbewertung
alle einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen
des Medizinproduktes, insbesondere die Ergebnisse einschlägiger
Prüfungen und Kontrollen, soweit sie nach deutschen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für diese Produkte bereits durchgeführt
wurden.
-
(4) Bei dem Verfahren der
Konformitätsbewertung für ein Medizinprodukt
berücksichtigen der Hersteller und die Benannte Stelle die
Ergebnisse von Bewertungen und Prüfungen, die in einem
Zwischenstadium der Herstellung nach dem Medizinproduktegesetz oder
einer Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie
90/385/EWG vorgenommen wurden.
-
(5) Die Benannte Stelle kann vom
Hersteller alle Informationen oder Angaben fordern, die zur
Ausstellung und Aufrechterhaltung der
Konformitätsbewertungsbescheinigung im Hinblick auf das von ihm
gewählte Verfahren erforderlich sind. Sie hat die Anforderung
zu begründen.
-
§ 19
Sonderanfertigungen
- (1) Die vom Hersteller von
Sonderanfertigungen oder seinem im Geltungsbereich des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen nach §
14 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes ausgestellte Erklärung
muß die Angaben nach Nummer 2.1 des Anhangs 6 der Richtlinie
90/385/EWG enthalten. Der Hersteller muß die Erklärung
fünf Jahre aufbewahren. Er hat der Sonderanfertigung bei der
Abgabe einen Abdruck der Erklärung nach Satz 1 beizufügen.
-
(2) Der Hersteller hat Unterlagen
mit den Angaben zur Auslegung, zur Herstellung und zu den
Leistungsdaten des Medizinproduktes einschließlich der
vorgesehenen Leistungsdaten zu erstellen, so daß sich danach
beurteilen läßt, ob es den Anforderungen des Gesetzes
entspricht. Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 1 für
die zuständige Behörde bereitzuhalten und ihr diese auf
Verlangen vorzulgegen. Er hat dies in der Erklärung nach Absatz
1 zuzusichern .
-
(3) Der Hersteller hat alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im
Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten
Medizinprodukte mit den Angaben in den in Absatz 2 genannten
Unterlagen sichergestellt wird.
-
(4) § 17 Abs. 3 gilt
entsprechend. Für Absatz 3 gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
-
§ 20
Klinische
Bewertung und klinische Prüfung
- (1) Die klinische Bewertung muß
anhand von klinischen Daten sowohl den Nachweis erbringen, daß
das Medizinprodukt die merkmal- und leistungsrelevanten
Anforderungen, die in den Abschnitten 1 und 2 der Grundlegenden
Anforderungen nach § 16 genannt sind, bei den für das
jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen erfüllt,
als auch die Beurteilung von unerwünschten Nebenwirkungen
belegen. Die Angemessenheit der klinischen Daten ist gegebenenfalls
unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten
Normen zu stützen auf 1. eine Zusammenstellung der derzeit
verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Literatur,
die die vorgesehene Verwendung des Medizinproduktes und die
diesbezüglichen technischen Maßnahmen behandelt, sowie
gegebenenfalls einen schriftlichen Bericht mit einer kritischen
Würdigung dieser Zusammenstellung oder
-
2. die Ergebnisse aller klinischen
Prüfungen.
-
(2) Die klinische Prüfung ist
darauf auszurichten,
-
1. zu bestätigen, daß die
Leistungen des Gerätes bei den für das jeweilige
Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen den Leistungsdaten
von Anhang 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 90/385/EWG entsprechen, und
-
2. etwaige bei den für das
jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen
auftretende unerwünschte Nebenwirkungen zu ermitteln und zu
beurteilen, ob diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen
Leistungen keine unvertretbaren Risiken darstellen.
-
(3) Für die Durchführung
der klinischen Prüfung gelten neben §§ 17 bis 19 des
Medizinproduktegesetzes auch die Bestimmungen des Abschnitts 2.3 des
Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG.
-
(4) Die Anzeige einer klinischen
Prüfung nach § 17 Abs. 6 des Medizinproduktegesetzes muß
vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der für
den Sitz des Herstellers oder des Bevollmächtigten zuständigen
Behörde abgegeben werden. Haben weder Hersteller noch
Bevollmächtigter ihren Sitz im Geltungsbereich des
Medizinproduktegesetzes, ist die Anzeige bei der Behörde
abzugeben, in deren Bereich der Leiter der klinischen Prüfung
seinen Sitz hat, oder falls dies nicht zutrifft, in deren Bereich
mit der klinischen Prüfung begonnen wird. Die Anzeige muß
die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG
enthalten. Ferner muß der Hersteller die Unterlagen nach
Nummer 3.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG erstellt haben,
diese für die zuständigen Behörden bereithalten,
ihnen diese auf Verlangen vorlegen und dies in der Anzeige nach Satz
1 zusichern. Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 3 zehn
Jahre nach Beendigung der klinischen Prüfung aufzubewahren. §
18 Abs. 1 gilt entsprechend.
-
(5) Der Hersteller trifft alle
erforderlichen Maßnahnmen, damit im Herstellungsverfahren die
Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit den
Angaben in den Unterlagen nach Absatz 4 Satz 3 sowie nach Nummer 3.1
des Anhangs 6 der Richtlinie 93/42/EWG sichergestellt wird. Der
Hersteller gestattet eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
oder eine förmliche Überprüfung (Audit) durch die
zuständige Benannte Stelle oder durch die zuständige
Behörde.
-
(6) Der Hersteller oder sein im
Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter hält den
Bericht nach Nummer 2.3.7 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG
für die zuständigen Behörden bereit und legt ihnen
diesen auf Verlangen vor.
-
(7) § 11 Abs. 7 und § 12
gelten entsprechend.
-
§ 21
Mindestkriterien
für die Benennung von Stellen
- § 14 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Benannte Stelle in der Lage sein muß,
alle in einem der Anhänge 2 bis 5 der Richtlinie 90/385/EWG
genannten Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und
für die sie benannt ist, wahrzunehmen, sei es, daß diese
Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, daß sie unter ihrer
Verantwortung ausgeführt werden.
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Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
und Schlußvorschriften
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des §
45 Abs. 2 Nr 18 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
-
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3
oder § 19 Abs. 1 Satz 3 einen Abdruck nicht beigüft oder
-
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2,
§ 11 Abs.4 Satz 4 oder Abs. 6, § 19 Abs. 2 Satz 2 oder §
20 Abs. 4 Satz 4 oder Abs. 6 eine Unterlage oder einen Bericht nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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§ 23
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
-