Verordnung
über
das Errichten, Betreiben und Anwenden
von Medizinprodukten
(Medizinprodukte-Betreiberverordnung
- MPBetreibV)
Vom
29. Juni 1998
Hier
zur Verfügung gestellt mit Unterstützung des
Newsletters
Medizinmarkt fundamental, Berlin
Hervorhebungen,
Unterstreichungen, Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn
- 1) Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 (Abl. EG Nr. L 100 S. 30), sind
beachtet worden.
-
2)
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 42 vom 6. Juli 1998, S. 1762
bis 1770.
- Die Bundesregierung verordnet auf Grund des §
2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 sowie des § 3 Abs. 1
Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBl. I S. 711) nach Anhörung der
betroffenen Kreise und das Bundesministerium für Gesundheit
verordnet:
-
-auf Grund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
3 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, dem Bundesministerium für Wirtschaft sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bei Medizinprodukten, die auch der Strahlenschutzverordnung
unterliegen,
- - auf Grund des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem
Bundesministerium für Wirtschaft,
- - auf Grund des § 24 Abs. 2 des
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirt schaft und, soweit der Strahlenschutz betroffen ist
oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
-
- - auf Grund des § 36 Abs. 4 und 5 des
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und dem Bundesministerium des Innern sowie,
soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um
Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet wurden, mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit:
- Abschnitt 1
-
Anwendungsbereich und allgemeine
Vorschriften
-
- § 1 Anwendungsbereich
-
(1) Diese Verordnung gilt für das Errichten,
Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten nach § 3 Nr. 1 und
8 in Verbindung mit Nr. 2, 3 und 7 des
Medizinproduktegesetzes.
-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für -
1. In-vitro-Diagnostika
nach § 3 Nr. 4 des Medizinproduktegesetzes,
2.
Medizinprodukte, die für die klinische Prüfung bestimmt
sind, oder
3. Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine
Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- § 2 Allgemeine Anforderungen
-
- (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer
Zweckbestimmung entsprechend nach den Vorschriften dieser Verordnung
errichtet, betrieben und angewendet werden.
-
- (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen
errichtet, betrieben und angewendet werden, die dafür die
erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
-
- (3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie
mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen
Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur
betrieben und angewendet werden, wenn sie dazu unter
Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der
Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
-
- (4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem
Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
-
- (5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung
eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und
dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu
überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen
beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und
Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für
die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen
Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und
anderen Gegenständen.
-
- (6) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur
betrieben und angewendet werden, wenn sie die Fehlergrenzen
nach § 11 Abs. 2 einhalten.
-
- (7) Sofern Medizinprodukte in Bereichen errichtet,
betrieben oder angewendet werden, in denen die Atmosphäre auf
Grund der örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse
explosionsfähig werden kann, findet die Verordnung über
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
-
- (8) Die Vorschriften zu den wiederkehrenden
Prüfungen von Medizinprodukten nach den
Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt, es sei
denn, der Prüfumfang ist in den sicherheitstechnischen
Kontrollen nach § 6 enthalten.
-
(Hervorhebungen,
Unterstreichungen, Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn)
- § 3 Meldungen über Vorkommnisse
Der Betreiber oder Anwender
hat
- 1. jede Funktionsstörung,
- 2. jede Änderung der Merkmale oder der Leistungen sowie
3. jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der
Gebrauchsanweisung
- eines Medizinproduktes, die zum Tode oder zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines
Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt
hat oder hätte führen können, unverzüglich dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden.
Dieses gibt die Meldung unverzüglich an die für den
Betreiber zuständige Behörde weiter und informiert
weiterhin den Hersteller und die für den Hersteller zuständige
Behörde.
- § 4 Instandhaltung
-
- (1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder
Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung einschließlich
Sterilisation, Inspektion, Instandsetzung) von Medizinprodukten
beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die
erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung
dieser Aufgabe besitzen.
-
- (2) Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von
Medizinprodukten sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers
mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, daß
der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist
und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder
Dritten nicht gefährdet wird.
-
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz nach
Absatz 1 werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung
Beauftragten
1. auf Grund ihrer Ausbildung und
praktischen Tätigkeit über die erforderlichen
Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und
- 2. über die hierfür erforderlichen Räume
einschließlich deren Beschaffenheit, Größe,
Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen
Geräte und sonstigen Arbeitsmittel verfügen und in der
Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß und
nachvollziehbar durchzuführen.
-
(4) Nach Instandhaltungsmaßnahmen an
Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und
Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und
funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die
Instandhaltungsmaßnahmen beeinflußt werden können.
(5) Die durch den Betreiber mit den
Prüfungen nach Absatz 4 beauftragten Personen, Betriebe oder
Einrichtungen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen
und bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in
ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein.
- Abschnitt 2
-
Spezielle Vorschriften für
aktive Medizinprodukte
-
- § 5 Betreiben und Anwenden
-
(1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1
aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der
Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem
Hersteller handelt,
1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer
Funktionsprüfung unterzogen hat und
- 2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der
Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener
Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte
Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in
die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten,
Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat.
- Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern
diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt
ist.
- (2) In der Anlage 1 aufgeführte
Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet
werden, die die Voraussetzungen nach §2 Abs.2 erfüllen
und die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nummer 2
vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der
Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses
Medizinproduktes eingewiesen worden sind.
-
- (3) Die Durchführung der Funktionsprüfung
nach Absatz 1 Nr.1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten
Person nach Absatz 1 Nr.2 sind zu belegen.
-
§ 6 Sicherheitstechnische Kontrollen-
- (1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für
die der Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen
vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des Herstellers und den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom
Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder
durchführen zu lassen.
Soweit der Hersteller für die
in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine
sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben und diese auch
nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, hat der Betreiber
sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel,
mit denen auf Grund der Erfahrungen gerechnet werden muß,
rechtzeitig festgestellt werden können.
Die Kontrollen
nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre
durchzuführen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen
schließen die Meßfunktionen ein. Für
andere Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere
Gegenstände, die der Betreiber bei Medizinprodukten nach den
Sätzen 1 und 2 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis
4 entsprechend. -
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Antrag des Betreibers in
begründeten Fällen verlängern, soweit die Sicherheit
auf andere Weise gewährleistet ist.
-
[Ergänzung durch
TIMUG e.V.: Sicherheitstechnische Kontrollen sind für jedes
Medizinprodukt, also auch für medizinische Ultraschallgeräte,
mindestens alle zwei Jahre zwingend. Sicherheistechnische Kontrollen
beziehen sich aber zunächst auf die äußere
Anwendungssicherheit des Gerätes, also elektrische Sicherheit,
Verletzungsgefahren, etc., primär nicht aber auf die z.B.
diagnostische Sicherheit, die durch die regelrechte Funktion auch
der o.g. Meßfunktionen bestimmt ist. In Bezug auf
Ultraschallgeräte bleibt zunächst zu klären, wie
umfassend die sicherheitstechnischen Kontrollen sein sollen,
konkret, ob z.B. der ZVEI-Vorschlag zur Konstanzprüfung
Bestandteil dieser Kontrollen sein soll.] -
- (3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle
ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der
Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen
Kontrolle unter Angabe der ermittelten Meßwerte, der
Meßverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält.
Das Protokoll hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten
sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.
-
(4) Eine sicherheitstechnische Kontrolle
darf nur durchführen, wer
1. auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische
Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Durchführung der
sicherheitstechnischen Kontrollen bietet,
2. hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung
unterliegt und
3. über geeignete Meß- und Prüfeinrichtungen
verfügt.
- Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch die Person, die
sicherheitstechnische Kontrollen durchführt, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen.
- (5) Der Betreiber darf nur Personen mit der
Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen beauftragen, die
die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
-
(Hervorhebungen, Unterstreichungen,
Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn)
- § 7 Medizinproduktebuch
-
- [Ergänzung
durch TIMUG e.V.: Die Führung eines Medizinproduktebuches
ist für folgende med. Ultraschallgeräte lt. Anlage 1
verpflichtend: unter Punkt 1.2. Invasive Ultraschallsonden, i.d.R.
Dopplersonden; unter Punkt 1.3: Phakoemulsifikatoren, Lithotrypter,
Ultraschall-Skalpelle, Zahnsteinentferner, unter Punkt 1.4:
Ultraschall-Kontrastmittel. Für alle anderen med.
Ultraschalgeräte ist es wahrscheinlich unabhängig davon
auch sinnvoll.]
-
- (1) Für die in den Anlagen 1 und 2
aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein
Medizinproduktebuch mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu führen.
Für das Medizinproduktebuch sind alle Datenträger
zulässig, sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.
Ein Medizinproduktebuch nach Satz 1 ist nicht für elektronische
Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmeßgeräte
mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung zu
führen.
-
- (2) In das Medizinproduktebuch sind folgende
Angaben zu dem jeweiligen Medizinprodukt einzutragen:
-
1. Bezeichnung und sonstige Angaben zur
Identifikation des Medizinproduktes,
2. Beleg über
Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1,
3.
Name des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten, Zeitpunkt der
Einweisungen sowie Namen der eingewiesenen Personen,
- 4. Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis
von vorgeschriebenen sicherheits- und meßtechnischen
Kontrollen und Datum von Instandhaltungen sowie der Name der
verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme
durchgeführt hat,
5. soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur
Durchführung von sicherheits- oder meßtechnischen
Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen bestehen, deren Namen
oder Firma sowie Anschrift,
6. Datum, Art und Folgen von
Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen
Bedienungsfehlern,
7. Meldungen von Vorkommnissen an
Behörden und Hersteller.
- Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte die Bezeichnung nach der
vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für
Medizinprodukte eingesetzt werden.
[Ergänzung
durch TIMUG e.V.: siehe UMDNS-Katalog] -
Das Bundesministerium für Gesundheit macht die Bezugsquelle der
jeweils geltenden Nomenklatur für Medizinprodukte im
Bundesanzeiger bekannt.
- (3) Der zuständigen Behörde ist auf
Verlangen am Betriebsort jederzeit Einsicht in die
Medizinproduktebücher zu gewähren.
-
- § 8 Bestandsverzeichnis
[Ergänzung durch TIMUG
e.V.: Die Führung im Bestandsverzeichnis ist für
alle med. Ultraschallgeräte notwendig, da es sich immer um
aktive Medizinprodukte handelt.]
- (1) Der Betreiber hat für alle aktiven
nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen
Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis nach Absatz 2
Satz 1 zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf
Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig.
-
- (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes
Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen:
-
1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder
die Seriennummer, Anschaffungsjahr des Medizinproduktes,
2.
Name oder Firma und die Anschrift des nach §7 des
Medizinproduktegesetzes für das jeweilige Medizinprodukt
Verantwortlichen,
3. die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte
Kennummer der Benannten Stelle, soweit diese nach den Vorschriften
des Medizinproduktegesetzes angegeben ist,
4. soweit vorhanden,
betriebliche Identifikationsnummer,
5. Standort und
betriebliche Zuordnung,
6. die vom Hersteller angegebene Frist
für die sicherheitstechnische Kontrolle nach § 6 Abs.
1 Satz 1 oder die vom Betreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 2
festgelegte Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle.
- Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte zusätzlich die
Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichten
Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden
- [Ergänzung durch
TIMUG e.V.: siehe UMDNS-Katalog].
§ 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
-
- (3) Die zuständige Behörde kann Betreiber
von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder
von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das
Bestandsverzeichnis befreien. Die Notwendigkeit zur Befreiung ist
vom Betreiber eingehend zu begründen.
-
(4) Für das Bestandsverzeichnis sind alle
Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2
Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden
können.
-
(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen
beim Betreiber jederzeit Einsicht in das Bestandsverzeichnis zu
gewähren.
-
- § 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der
Medizinproduktebücher
-
- (1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem
Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, daß
die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen
Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich sind.
-
(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, daß
die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich
sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes
ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre
aufzubewahren.
-
- § 10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten
-
- (1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat dem
Patienten, dem ein aktives Medizinprodukt implantiert wurde, nach
Abschluß der Implantation eine schriftliche Information
auszuhändigen, in der die für die Sicherheit des Patienten
nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen in allgemein
verständlicher Weise enthalten sind. Außerdem müssen
diese Informationen Angaben enthalten, welche Maßnahmen bei
einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in
welchen Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte.
(2) Die für die Implantation eines
aktiven Medizinproduktes verantwortliche Person hat folgende Daten zu
dokumentieren und der Patienteninformation nach Absatz 1 beizufügen:
- 1. Name des Patienten,
2. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode
oder die Seriennummer des Medizinproduktes,
3. Name oder Firma
des Herstellers des Medizinproduktes,
4. Datum der
Implantation,
5. Name der verantwortlichen Person, die die
Implantation durchgeführt hat,
6. Zeitpunkt der
nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.
- Die wesentlichen Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen sind in
der Patienteninformation zu vermerken.
(Hervorhebungen, Unterstreichungen,
Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn)
- Abschnitt 3
-
Medizinprodukte mit Meßfunktion
-
- § 11 Meßtechnische Kontrollen
-
(1) Der Betreiber hat meßtechnische
Kontrollen
- 1. für die in der Anlage 2 aufgeführten
Medizinprodukte,
[Ergänzung
durch TIMUG e.V.: Ultraschalldiagnostikgeräte sind in
der Anlage 2 nicht aufgeführt, obwohl heute jedes
Ultraschalldiagnostikgerät über Caliper mit
diagnose- und behandlungsentscheidenden Meßfunktionen
wie Volumen- und Distanzbestimmung verfügt. Werden vom
Ultraschallgeräte-Hersteller (s. nächsten Satz) keine
meßtechnischen Kontrollen angesetzt, kann der Anwender und
Betreiber Kontrollen dieser Meßfunktionen unterlassen.]
2.
für die Medizinprodukte, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt
sind und für die jedoch der Hersteller solche Kontrollen
vorgesehen hat,
- nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auf der Grundlage
der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Meßtechnische Kontrollen können
auch in Form von Vergleichsmessungen durchgeführt
werden, soweit diese in der Anlage 2 für bestimmte
Medizinprodukte vorgesehen sind.
[Ergänzung durch
TIMUG e.V.: Geeignete Vorgaben für Vergleichsmessungen an
Ultraschalldiagniotikgeräten liegen mit dem
Konstanzprüfungskonzept
des ZVEI vor].
-
- (2) Durch die meßtechnischen Kontrollen wird
festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen
Meßabweichungen (Fehlergrenzen) nach Satz 2 einhält. Bei
den meßtechnischen Kontrollen werden die Fehlergrenzen
zugrunde gelegt, die der Hersteller in seiner
Gebrauchsanweisung angegeben hat. Enthält eine
Gebrauchsanweisung keine Angaben über Fehlergrenzen, sind in
harmonisierten Normen festgelegte Fehlergrenzen einzuhalten. Liegen
dazu keine harmonisierten Normen vor, ist vom Stand der Technik
auszugehen.
-
- (3) Für die meßtechnischen Kontrollen
dürfen, sofern keine Vergleichsmessungen nach Absatz 1 Satz 2
durchgeführt werden, nur meßtechnische Normale
benutzt werden, die rückverfolgbar an ein nationales oder
internationales Normal angeschlossen sind und hinreichend kleine
Fehlergrenzen und Meßunsicherheiten einhalten. Die
Fehlergrenzen gelten als hinreichend klein, wenn sie ein
Drittel der Fehlergrenzen des zu prüfenden Medizinproduktes
nicht überschreiten.
-
(4) Die meßtechnischen Kontrollen
der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit vom
Hersteller nicht anders angegeben, innerhalb der in Anlage 2
festgelegten Fristen und der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 nach den vom Hersteller vorgegebenen Fristen durchzuführen.
Soweit der Hersteller keine Fristen bei den Medizinprodukten nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angegeben hat, hat der Betreiber meßtechnische
Kontrollen in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen
zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund
der Erfahrungen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt
werden können, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Für die
Wiederholungen der meßtechnischen Kontrollen gelten dieselben
Fristen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die
Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die letzte
meßtechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Eine
meßtechnische Kontrolle ist unverzüglich durchzuführen,
wenn
- 1. Anzeichen dafür vorliegen, daß das
Medizinprodukt die Fehlergrenzen nach Absatz 2 nicht einhält
oder
-
2. die meßtechnischen Eigenschaften des
Medizinproduktes durch einen Eingriff oder auf andere Weise
beeinflußt worden sein könnten.
-
(5) Meßtechnische Kontrollen dürfen
nur durchführen
- 1. für das Meßwesen zuständige Behörden
oder
2. Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4
entsprechend für meßtechnische Kontrollen erfüllen.
- Personen, die meßtechnische Kontrollen durchführen,
haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dies der zuständigen
Behörde anzuzeigen und auf deren Verlangen das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachzuweisen.
- (6) Der Betreiber darf mit der Durchführung
der meßtechnischen Kontrollen nur Behörden oder Personen
beauftragen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen.
-
- (7) Derjenige, der meßtechnische Kontrollen
durchführt, hat die Ergebnisse der meßtechnischen
Kontrolle unter Angabe der ermittelten Meßwerte, der
Meßverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse in das
Medizinproduktebuch unverzüglich einzutragen, soweit dieses
nach § 7 Abs. 1 zu führen ist.
-
- (8) Die Medizinprodukte sind nach erfolgreicher
meßtechnischer Kontrolle mit einem Zeichen zu kennzeichnen.
Aus diesem muß das Jahr der nächsten meßtechnischen
Kontrolle und die Behörde oder Person, die die meßtechnische
Kontrolle durchgeführt haben, eindeutig und rückverfolgbar
hervorgehen.
-
- Abschnitt 4
-
Vorschriften für die
Bundeswehr
-
- § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr
-
- (1) Für Medizinprodukte im Bereich der
Bundeswehr stehen die Befugnisse nach § 6 Abs. 2 und § 8
Abs. 3 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser
Verordnung dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm
bestimmten zuständigen Stellen und Sachverständigen zu.
-
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
-
- 1. dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben
gerechtfertigt ist oder
2. die Besonderheiten eingelagerter
Medizinprodukte dies erfordern oder
3. die Erfüllung
zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
dies erfordern
- und die Sicherheit einschließlich der Meßsicherheit
auf andere Weise gewährleistet ist.
- Abschnitt 5
-
Ordnungswidrigkeiten
-
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
-
- Ordnungswidrig im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 18
des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
-
1. entgegen § 2 Abs. 6 ein Medizinprodukt betreibt oder
anwendet,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Person, einen Betrieb oder eine
Einrichtung beauftragt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 2 eine Reinigung, Desinfektion oder
Sterilisation nicht oder nicht richtig durchführt,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 15
Nr. 5 Satz 1 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
- 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, jeweils auch
in Verbindung mit Satz 5, oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder §
15 Nr. 6 eine Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
läßt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 ein Protokoll nicht bis zur
nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufbewahrt,
- 7. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 eine Kontrolle durchführt,
- 8. entgegen § 6 Abs. 5 oder § 11 Abs. 6 eine Person
mit einer Kontrolle beauftragt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit § 15 Nr. 8 ein Medizinproduktebuch
oder ein Bestandssverzeichnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz
1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 10. entgegen § 10 Abs. 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 11. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Aufnahme der Tätigkeit
nicht der zuständigen Behörde anzeigt,
- 12. entgegen § 11 Abs. 7 eine Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 13. entgegen § 11 Abs. 8 Medizinprodukte nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig kennzeichnet oder
- 14. entgegen § 15 Nr. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, ein Medizinprodukt betreibt oder weiterbetreibt.
- Abschnitt 6
-
Übergangs- und
Schlußbestimmungen
-
- § 14 Übergangsbestimmungen
(1) Soweit ein Medizinprodukt, das nach den §§
8, 10, 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in
den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, vor dem 7. Juli
1998 betrieben oder angewendet wurde, müssen
- 1. die Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs.
1,
- 2. die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 Abs. 1,
- 3. das Medizinproduktebuch nach § 7 Abs. 1 und das
Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 1 und
- 4. die meßtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1
- bis spätestens 1. Januar 1999 dieser Verordnung
durchgeführt oder eingerichtet worden sein. Satz 1 gilt für
die Nummern 2 und 4, soweit die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Fristen bis zum 7. Juli 1998 abgelaufen sind.
(2) Soweit ein Betreiber vor dem 7. Juli
1998 ein Gerätebuch nach § 13 der Medizingeräteverordnung
vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 12
Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)
geändert worden ist, begonnen hat, darf dieses als
Medizinproduktebuch im Sinne des § 7 weitergeführt werden.
- (3) Für die in Anlage 2 aufgeführten medizinischen
Meßgeräte, die nach den Vorschriften der §§ 1,
2 und 77 Abs. 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S.
1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1293) geändert worden ist, am 31. Dezember 1994 geeicht oder
gewartet sein mußten oder für die die Übereinstimmung
mit der Zulassung nach diesen Vorschriften bescheinigt sein mußten,
gilt ab 14. Juni 1998 § 11 mit der Maßgabe, daß die
meßtechnischen Kontrollen nach den Anforderungen der Anlage 15
oder der Anlage 23 Abschnitt 4 der Eichordnung in der genannten
Fassung durchgeführt werden.
- § 15 Sondervorschriften
-
- Für Medizinprodukte, die nach den Vorschriften der
Medizingeräteverordnung in Verkehr gebracht werden dürfen,
gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 der
Medizingeräteverordnung dürfen außer in den Fällen
des § 5 Abs. 10 der Medizingeräteverordnung nur betrieben
werden, wenn sie der Bauart nach zugelassen sind.
- 2. Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen
worden, dürfen vor der Bekanntmachung der Rücknahme oder
des Widerrufes im Bundesanzeiger in Betrieb genommene
Medizinprodukte nur weiter betrieben werden, wenn sie der
zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und
in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 9 der
Medizingeräteverordnung nicht festgestellt wird, daß
Gefahren für Patienten, Beschäftigte oder Dritte zu
befürchten sind. Dies gilt auch, wenn eine Bauartzulassung
nach § 5 Abs. 8 Nr. 2 der Medizingeräteverordnung
erloschen ist.
- 3. Medizinprodukte, für die dem Betreiber vor
Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes eine Ausnahme nach §
8 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung erteilt wurde, dürfen
nach den in der Ausnahmezulassung festgelegten Maßnahmen
weiterbetrieben werden.
- 4. Der Betreiber eines Medizinproduktes, der gemäß §
8 Abs. 2 der Medizingeräteverordnung von den allgemein
anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sich auf den Betrieb des
Medizinproduktes beziehen, abweichen durfte, darf dieses
Medizinprodukt in der bisherigen Form weiterbetreiben, wenn er eine
andere ebenso wirksame Maßnahme trifft. Auf Verlangen der
zuständigen Behörde hat der Betreiber nachzuweisen, daß
die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
- 5. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 und 3 der
Medizingeräteverordnung dürfen nur von Personen angewendet
werden, die am Medizinprodukt unter Berücksichtigung der
Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung eingewiesen worden
sind. Werden solche Medizinprodukte mit Zusatzgeräten zu
Gerätekombinationen erweitert, ist die Einweisung auf die
Kombination und deren Besonderheiten zu erstrecken. Nur solche
Personen dürfen einweisen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und
praktischen Erfahrungen für die Einweisung und die Handhabung
dieser Medizinprodukte geeignet sind.
- 6. Der Betreiber eines Medizinproduktes nach § 2 Nr. 1 der
Medizingeräteverordnung hat die in der Bauartzulassung
festgelegten sicherheitstechnischen Kontrollen im dort
vorgeschriebenen Umfang fristgerecht durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Bei Dialysegeräten, die mit
ortsfesten Versorgungs- und Aufbereitungseinrichtungen verbunden
sind, ist die sicherheitstechnische Kontrolle auch auf diese
Einrichtungen zu erstrecken.
- 7. Bei Medizinprodukten nach § 2 Nr. 1 der
Medizingeräteverordnung, für die nach § 28 Abs. 1 der
Medizingeräteverordnung Bauartzulassungen nicht erforderlich
waren oder die nach § 28 Abs. 2 der Medizingeräteverordnung
betrieben werden dürfen, gelten für Umfang und Fristen der
sicherheitstechnischen Kontrollen die Angaben in den
Prüfbescheinigungen nach § 28 Abs. 1 oder 2 der
Medizingeräteverordnung.
- 8. Bestandsverzeichnisse und Gerätebücher nach den §§
12 und 13 der Medizingeräteverordnung dürfen
weitergeführt werden und gelten als Bestandsverzeichnis und
Medizinproduktebuch entsprechend den §§ 8 und 7 dieser
Verordnung.
- 9. Unbeschadet, ob Medizinprodukte die Anforderungen nach §
6 Abs. 1 Satz 1 der Medizingeräteverordnung im Einzelfall
erfüllen, dürfen Medizinprodukte weiterbetrieben werden,
wenn sie
- a) vor dem Wirksamwerden des Beitritts zulässigerweise in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet betrieben
wurden,
- b) bis zum 31. Dezember 1991 errichtet und in Betrieb genommen
wurden und den Vorschriften entsprechen, die am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
- § 16 Änderung der
Medizingeräteverordnung
-
- Dem § 1 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar
1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 56 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Ausgenommen von Absatz 1 sind weiterhin das Errichten
und Betreiben von medizinisch -technischen Geräten, die
Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 und 8 in Verbindung mit
Nr. 2, 3 und 7 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl
I S. 1963) sind.
- § 17 Änderung der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August
1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1,
2, 5 und 6 sowie Absatz 2 Nr. 4 werden gestrichen.
b) In Absatz
3 Nr. 1 werden die Worte "Spritzen, mit Ausnahme von
Hochdruckinjektionsspritzen" gestrichen.
c) Absatz 3 Nr. 3
und Absatz 4 werden gestrichen.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3
wird wie folgt gefaßt:
"3. Messungen nach den §§
3, 4 und 16 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder",
b)
Absatz 4 wird gestrichen.
- 3. In § 6 Abs. 2 werden die Angaben "§ 1 Abs. 4,
§ 77 Abs. 3 Satz 2," gestrichen.
- 4. § 73 wird gestrichen.
- 5. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird
wie folgt gefaßt:
"1. medizinische Meßgeräte
a)
entgegen § 1 Abs. 1 oder 6 in den Verkehr bringt oder
b)
entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Ausübung der
Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde verwendet oder
bereithält,".
b) In Nummer 25 Buchstabe c ist das Komma
durch das Wort "oder" zu ersetzen.
c) In Nummer 26
Buchstabe d ist das Komma durch einen Punkt zu ersetzen.
d) Die
Nummern 27 bis 31 werden gestrichen.
- 6. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
gestrichen,
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden durch folgende
neue Nummer 3 ersetzt:
"3. Volumenmeßgeräte mit
einem Volumen von weniger als 5 Mikroliter, die bereits vor dem 1.
Januar 1994 verwendet wurden."
c) Absatz 3 Satz 2 und 3 und
Absatz 5 werden gestrichen.
- 7. In Anhang B werden die Nummern 15.1 bis 15.4 und in der
Überschrift der Anmerkung am Ende des Anhangs die Angabe
"15.3." gestrichen.
- 8. Anhang D wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz
zur Überschrift wir die Angabe 68, 72 und 73 durch
die Angabe 68 und 72 ersetzt.
b) Nummer 7 wird
gestrichen.
- 9. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) In der
Inhaltsübersicht werden die Hinweise auf die Abschnitte 1, 3, 4
und 8 bis 12 gestrichen.
b) Die Abschnitte 1, 2 Nr. 2.1,
Abschnitte 3, 4 und 8 bis 12 werden gestrichen.
- 10. Anlage 23 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
"1.1 Die Bauarten
der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder Dosisleistung
auf der Strahleneintritt- oder Strahlenaustrittseite des Patienten,
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geeicht sein müssen,
bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung."
b)
Die Nummern 1.2 und 2.2 werden gestrichen.
c) Die Nummern 2.3 bis
2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.4.
- § 18 Inkrafttreten
-
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
[Ergänzung TIMUG
e.V.: am 6.7.98 im Bundesgesetzblatt verkündet]-
_____________
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Bonn, den 29. Juni 1998
- Der Bundeskanzler
- Dr. Helmut Kohl
- Der Bundesminister für Gesundheit
- Horst Seehofer
- Der Bundesminister für Wirtschaft
- Rexrodt
- (Hervorhebungen,
Unterstreichungen, Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn)
Anlage 1
- (zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 1)
- 1 Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur
- 1.1 Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur
unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder
Muskeln bzw. der Herztätigkeit einschließlich
Defibrillatoren,
- 1.2 intrakardialen Messung elektrischer Größen oder
Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch
betriebener Meßsonden in Blutgefäßen bzw. an
freigelegten Blutgefäßen,
[Ergänzung
TIMUG e.V.: z.B. Endosonden, Endo-Doppler] -
- 1.3 Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren
Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von
Ablagerungen in Organen,
[Ergänzung
TIMUG e.V.: z.B. Lithotrypter, Phakoemulsifikatoren,
Ultraschall-Skalpelle, Zahnsteinentferner] -
- 1.4 unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten
in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die
Substanzen und Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell
behandelte körpereigene sein können, deren Einbringen mit
einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist,
- [Ergänzung TIMUG
e.V.: z.B. Ultraschallkontrastmittel, Signalverstärker]
-
- 1.5 maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
- 1.6 Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der
Kernspinresonanz,
- 1.7 Therapie mit Druckkammern,
- 1.8 Therapie mittels Hypothermie
- und
- 2 Säuglingsinkubatoren sowie
3 externe aktive Komponenten aktiver Implantate.
- (Hervorhebungen,
Unterstreichungen, Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn)
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 1)
[Ergänzung
TIMUG e.V.: Ultraschallgeräte werden durch die Liste nach Anlage
2 MPBetreibV nicht erfaßt. Es steht aber im Ermessen der
Hersteller von Ultraschallgeräten, dem Anwender trotzdem
meßtechnische Kontrollen aufzuerlegen].
1. Medizinprodukte, die meßtechnischen
Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen
|
Nachprüffristen in Jahren
|
1
|
Medizinprodukte zur Bestimmung
der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer)
|
1
|
1.2
|
Medizinprodukte zur Bestimmung
von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von
Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung):
|
|
1.2.1
|
- medizinische Elektrothermometer
|
2
|
1.2.2
|
- mit austauschbaren
Temperaturfühlern
|
2
|
1.2.3
|
- Infrarot-Strahlungsthermometer
|
1
|
1.4
|
Meßgeräte zur
nichtinvasiven Blutdruckmessung
|
2
|
1.5
|
Medizinprodukte zur Bestimmung
des Augeninnendruckes (Augentonometer)
|
|
1.4.1
|
- allgemein
|
2
|
1.4.2
|
- zur Grenzwertprüfung
|
5
|
|
1.5 |
Therapiedosimeter bei der
Behandlung von Patienten von außen |
|
1.5.1
|
mit Photonenstrahlung im
Energiebereich bis 1,33 MeV - allgemein
|
2
|
|
Mit geeigneter Kotrollvorrichtung
|
6
|
1.5.2
|
mit Photonenstrahlung im
Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus
Beschleunigern mit meßtechnischer Kontrolle in Form von
Vergleichsmessungen
|
2
|
1.5.3
|
mit Photonenstrahlung aus
Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2
|
|
1.6
|
Diagnostikdosimeter zur
Durchführung von Meß- und Prüfaufgaben,
sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung
unterliegen
|
5
|
1.7
|
Tretkurbelergometer zur
definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von
Patienten
|
2
|
2. Ausnahmen von meßtechnischen Kontrollen
Abweichend von der Nummer 1.5.1 unterliegen keiner
meßtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach
jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann,
sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Meßbereichen
kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung
muß von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind,
mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen
Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist
und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig
verfügbar ist.
3. Meßtechnische Kontrollen in
Form von Vergleichsmessungen
Vergleichsmessungen
nach 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde
beauftragte Meßstelle durchgeführt.
- (Hervorhebungen,
Unterstreichungen, Ergänzungen zum T. durch TIMUG e.V., Bonn)