Verordnung
über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
(MPVerschrV) *)
Vom
17. Dezember 1997.
Hinweis:
Die Wiedergabe des Textes in den Internetseiten erfolgt ohne Gewähr,
Rechtsverbindliche Quelle: BGB1. I S. 3146 vom 23. Dezember 1997
- *) Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März
1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (AB1. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (AB1. EG Nr. L 100
S. 30), sind beachtet worden.
-
Auf Grund des § 11 Abs.
3 und 4 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGB1 I S.
1963) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach
Anhörung von Sachverständigen im Einvernehmen mit dem
Budesministerium für Witschaft und, soweit der Strahlenschutz
betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
-
§ 1
- (1) Medizinprodukte,
-
1. die in der Anlage dieser
Verordnung aufgeführt sind oder
-
2. die Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGB1. I S.1866), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGB1.I
S.1846), und nach der Verordnung über die automatische
Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGB1. I S. 917), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGB1. I S.
1955), in den jeweils geltenden Fassungen unterliegen, oder auf die
solche Stoffe aufgetragen sind,
-
dürfen nur nach Vorlage einer
ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere
Personen als Ärzte oder Zahnärzte abgegeben werden
(verschreibungspflichtige Medizinprodukte). Äußerer
Gebrauch im Sinne der Anlagen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten
Verordnungen ist die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln.
Satz 1 gilt nicht , soweit ein verschreibungspflichtiges
Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren
Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von
Medizinprodukten abgegeben wird.
-
(2) Die Verschreibung muß den
Anforderungen des § 2 entsprechen.
-
§ 2
- (1) Die Verschreibung muß
-
1. Name, Berufsbezeichnung und
Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten,
-
2. Datum der Ausfertigung,
-
3. Name der Person, für die das
Medizinprodukt bestimmt ist,
-
4. bei Sonderanfertigungen die
spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens
angefertigt werden soll,
-
5. abzugebende Menge oder
gegebenenfalls Maße des verschriebenen Medizinproduktes,
-
6. bei Medizinprodukten, die in der
Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit
diese nach einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 des
Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
-
7. eigenhändige Unterschrift
des Verschreibenden
-
enthalten.
-
(2) Ist die Verschreibung für
den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus
oder für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des
Rettungsdienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach
Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.
-
(3) Fehlt bei Medizinprodukten in
abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls
der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt die
kleinste Packung als verschrieben.
-
(4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr.
2 oder 5 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker,
wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem
Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht
ergänzen.
-
(5) Ist die Anforderung eines
Medizinproduktes für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur
Übermittlung dieser Anforderung ein System zur Datenübertragung
vorhanden ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt
sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen
Unterschrift nach Absatz 1 Nr 7 die Namenswiedergabe dieses Arztes.
-
§ 3
- Die wiederholte Abgabe eines
verschreibungspflichtigen Medizinproduktes auf dieselbe
Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist
unzulässig.
-
§ 4
- Verschreibungspflichtige
Medizinprodukte dürfen ohne Vorlage einer Verschreibung an
Ärzte oder Zahnärzte oder in dringenden Fällen nach
fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt oder Zahnarzt
auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker
Gewißheit über die Person des Arztes oder Zahnarztes
verschafft hat.
-
§ 5
- Verschreibungspflichtige
Medizinprodukte dürfen auf Verschreibung eines Dentisten
abgegeben werden, soweit die Abgabe nach den Anlagen zu
den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen zulässig
ist. Die §§ 2 bis 4 finden Anwendung.
-
§ 6
- Von der Verschreibungspflicht
sind Medizinprodukte ausgenommen, soweit sie der Zweckbestimmung
nach nur von einem Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können.
-
§ 7
- (1) Nach § 44 Nr. 5 des
Medizinproduktegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1
Satz 1 oder § 3 ein Medizinprodukt abgibt.
-
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 45 Abs. 1 des
Medizinproduktegesetzes ordnungswidrig.
-
§ 8
- Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
-
- Anlage
-
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
-
- 1. Intrauterinpessare - zur
Empfängnisverhütung -
-
2. Epidermisschicht der Haut vom
Schwein - zur Anwendung als biologischer Verband -
-