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IOL- und Ultraschalldiagnostik-Forum - Infos, Fragen, Diskussion zur IOL-Planung und Ultraschalldiagnostik
IOL-Forum

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Text-Auszug aus den Richtlinien
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur

Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik

(Ultraschall-Vereinbarung)

vom 10. Februar 1993



Inhaltsverzeichnis

A
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

§1 Inhalt
§2 Genehmigungspflicht
§3 Genehmigungsvoraussetzung

Abschnitt B
Anforderungen an die fachliche Befähigung

§4 Erwerb der fachlichen Befähigung nach der Weiterbildungsordnung
§5 Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen oder begleitenden Tätigkeit
§6 Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse
§7 Qualifikation der Ausbilder

Abschnitt C
Anforderungen an die apparative Ausstattung

§8 Apparative Ausstattung

Abschnitt D
Verfahren

§9 Genehmigungsverfahren
§10 Anpassung an geänderte Anforderungen an die apparative Ausstattung
§11 Zeugnisse und Kolloquien

Abschnitt E
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§12 Inkrafttreten
§13 Übergangsregelungen


Anlagen:
Anlage I: Apparative Ausstattung
Anlage II: Erläuterungen der verwendeten technischen Begriffe
(siehe dazu auch TIMUG-Fachbegriffsglossar)
Anlage III: Begriffsbestimmungen (liegen bisher nicht vor).







A

Allgemeine Bestimmungen

§1

Inhalt

Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik. Für die Anwendung dieser Vereinbarung sind die Begriffsbestimmungen der Anlage III zu Grunde zu legen.



§2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfüllt.



§3

Genehmigungsvoraussetzung

Die Erfüllung der Voraussetzung zur fachlichen Befähigung und zur apparativen Ausstattung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D dieser Vereinbarung. Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (z.B. Inhalte der Kolloquien, Zusammensetzung der Kommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach §75 Abs. 7 und §135 Abs. 3 SGB V.





B

Anforderungen an die fachliche Befähigung

§4

Erwerb der fachlichen Befähigung nach der Weiterbildungsordnung.

Soweit die Weiterbildungsordnung in einem Fach­gebiet für eine Weiterbildung in der Ultraschall­diagnostik den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt, gilt die fach­liche Befähigung durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse gemäß §11 Abs. 1 als nachgewiesen.

§5

Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen oder begleitenden Tätigkeit.

(1) Soweit eine fachliche Qualifikation nicht nach §4 nach­gewiesen wird, kann die fachliche Befähigung in der Ultra­schalldiagnostik durch eine ständige oder begleitende Tätigkeit erworben werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse gemäß §11 Abs. 1 nach­zuweisen:

a) Für jeden der in Abs. 2 genannten Anwendungs­bereiche eine mindestens 4-monatige ständige oder mindestens 24-monatige begleitende Tätigkeit in der Ultraschall­diagnostik unter Anleitung.
b) Die Anleitung hat bei einem zur Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung entsprechend ermächtigten Arzt oder bei einem gemäß §7 in der Ultra­schall­diagnostik qualifizierten Arzt stattzufinden.
c) Erbringung der in Abs. 2 genannten Anforderungen und gegebenenfalls Zusatz-anforderungen für den jeweiligen Anwendungsbereich.

Die Tätigkeitszeiten in der Ultraschalldiagnostik, soweit sie entsprechend den Anforderungen gemäß a-c durch­geführt werden, können während der in den Zusatz­anforderungen genannten Zeiten klinischer oder praktischer Tätigkeit abgeleistet werden. Die in den Zusatz­anforderungen genannten Zeiten klinischer oder praktischer Tätigkeit können hierdurch entsprechend verkürzt werden.

d) Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß §11 Abs. 4 nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen.



(2) In den jeweiligen Anwendungsbereichen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:


1 Gehirn durch die offene Fontanelle und durch die Kalotte

(B-Mode- und PW-Doppler-Verfahren)

- Facharzt für Kinderheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie, Radiologische Diagnostik / Kinder­radiologie, Radiologische Diagnostik / Neuro­radiologie

B-Mode-Verfahren: 150 Säuglinge

PW-Doppler-Verfahren: 50 Säuglinge

Zusatz­anforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit in einem der oben genannten Fachgebiete.



2 Augen und Angenhöhlen

(A-Mode- oder B-Mode-Verfahren oder Laufzeit­messungen)
- Facharzt für Augenheilkunde

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Augenheilkunde.



2.1 Gesamte Diagnostik des Auges und der Angenhöhlen

250 Patienten, davon:

150 Patienten mit Gewebs­diagnostik,

75 Patienten mit Biometrie der Achsenlänge des Auges,

25 Patienten mit Hornhautdickenmessungen.



2.2 Biometrie der Achsenlänge des Auges und ihrer Teilabschnitte sowie Messungen der Hornhautdicke

150 Patienten, davon

50 Patienten mit Hornhaut­dickenmessungen.



3 Nasennebenhöhlen

(A-Mode- oder B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinderheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Radiologische Diagnostik

A-Mode-Verfahren: 100 Patienten

B-Mode-Verfahren: 200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

200 Patienten während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschall­diagnostik, davon

A-Mode-Verfahren: 100 Patienten

B-Mode-Verfahren: 100 Patienten



4 Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses

(einschl. Speicheldrüsen)

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Radiologische Diagnostik

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschall­diagnostik.



5 Schilddrüse

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Nuklearmedizin, Radiologische Diagnostik

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie oder Innere Medizin oder Nuklearmedizin.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschall­diagnostik.



6 Herz



6.1 Echokardiographie

(B-/M-Mode-Verfahren)



6.1.1 Erwachsene

- Facharzt für Innere Medizin

400 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen kardiologischen Tätigkeit.



6.1.2 Kinder (einschl. Säuglinge und Kleinkinder)

- Facharzt für Kinderheilkunde/Kinderkardiologie

400 Kinder (einschl. Säuglinge und Kleinkinder)

Zusatzanforderung für den Facharzt für Kinderheilkunde:

Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen klinischen oder ständigen praktischen kinderkardiologischen Tätigkeit.

Zusatzanforderung für sonstige nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen kinder­kardio­logischen Tätigkeit.



6.2 Doppler-Echokardiographie

(PW-/CW-Doppler- bzw. Duplex- bzw. B-Mode-Verfahren mit Farbkodierung)



6.2.1 Erwachsene

- Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie

200 Patienten

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach 6.1.1 (Echokardiographie/Erwachsene)

Weitere Zusatzanforderung für den Facharzt für Innere Medizin:

Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen kardiologischen Tätigkeit.

Weitere Zusatzanforderung für sonstige nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen kardiologischen Tätigkeit.



6.2.2 Kinder (einschl. Säuglinge und Kleinkinder)

- Facharzt für Kinderheilkunde/Kinderkardiologie

300 Kinder (einschl. Säuglinge und Kleinkinder)

Zusatzanforderungen:

Erfüllung der Voraussetzungen nach 6.2.1 (Echokardio­graphie/Kinder, einschl. Säuglinge und Kleinkinder)

Zusatzanforderung für den Facharzt für Kinderheilkunde:

Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen kinderkardio­logischen Tätigkeit.

Weitere Zusatzanforderung für sonstige nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen kinderkardiologischen Tätigkeit.



6.3 Belastungs-Echokardiographie

-Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie

100 Patienten.

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzung nach Nr. 6.1.1 (Echokardio­graphie/Erwachsene).

Weitere Zusatzanforderung für den Facharzt für Innere Medizin:

Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbar ständigen praktischen kardiologischen Tätigkeit.



7 Thoraxorgane (ohne Herz)

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie oder Innere Medizin.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder einer 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



8 Brustdrüse

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Radiologische Diagnostik

200 Patientinnen

Zusatzanforderung:

Nachweis einer mindestens 6-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit in der gesamten Mammadiagnostik (Palpation, Mammographie, Punktion) im Fachgebiet Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Radiologische Diagnostik.

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit in der gesamten Mamma­diagnostik (Palpation, Mammo­graphie, Punktion) im Fachgebiet Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Radiologische Diagnostik.



9 Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren)

(B-Mode-Verfahren)



9.1 Erwachsene

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Radiologische Diagnostik

400 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie oder Innere Medizin.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

300 Patienten in einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit.



9.2 Kinder

-Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik

400 Kinder

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Kinderheilkunde.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach 9.1 (Abdomen/ Erwachsene):

200 Kinder in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

300 Kinder in einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



10 Uro-Genitalorgane



10.1 Uro-Genitalorgane (ohne weibliche Genitalorgane)

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik, Urologie

400 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie oder Innere Medizin oder Kinder­heilkunde oder Radiologische Diagnostik oder Urologie.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 9.1 (Abdomen/ Erwachsene):

200 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschall­diagnostik.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

300 Patienten in einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



10.2 Weibliche Genitalorgane

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

300 Patientinnen

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbar ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

200 Patientinnen in einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



11 Schwangerschaftsdiagnostik

(gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen)



11.1 Geburtshilfliche Basisdiagnostik

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

300 Patientinnen

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe.



11.2 Weiterführende differentialdiagnostische sonographi­sche Untersuchung bei Verdacht auf Entwicklungsstörungen oder Verdacht auf fetale Erkrankungen oder erhöhtem Risiko

(B-Mode-Verfahren)

Ausbildung in der speziellen sonographischen Mißbildungs­diagnostik

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

200 Patientinnen, davon 30 Fehlbildungen

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 11.1 (Geburts­hilfliche Basisdiagnostik)

Weitere Zusatzanforderungen für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe.



12 Bewegungsorgane (ohne Säuglingshüften)

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Radiologische Diagnostik

400 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Orthopädie.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

300 Patienten in einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



13 Säuglingshüften

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Kinderheilkunde, Orthopädie, Radiologische Diagnostik

200 Säuglinge

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Kinderheilkunde oder Orthopädie oder Radiologische Diagnostik/Kinderradiologie.



14 Gefäßdiagnostik



14.1 CW-Doppler



14.1.1 Extrakranielle hirnversorgende Gefäße

(CW-Doppler-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie/ Gefäßchirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Neuro­chirurgie, Neurologie, Radiologische Diagnostik

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen angiologischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie/ Gefäßchirurgie oder Innere Medizin oder Neurochirurgie oder Neurologie.

Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



14.1.2 Extremitätenversorgende Gefäße

(CW-Doppler-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik

200 Patienten, davon Arterien: 100 Patienten

Venen: 100 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen angiologischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie/ Gefäßchirurgie oder Innere Medizin oder Radiologische Diagnostik.

Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik, davon. Arterien: 50 Patienten

Venen: 50 Patienten



14.1.3 Gefäße des männlichen Genitalsystems

(CW-Doppler-Verfahren)

- Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Radiologische Diagnostik, Urologie

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Urologie.

Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



14.1.4. Feto-maternales Gefäßsystem

(CW-Doppler-Verfahren)

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

100 Patientinnen

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 11.2 (Weiter­führende differential­diagnostische sonographische Unter­suchungen des Feten).

Weitere Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburshilfe.



14.2 PW-Doppler



14.2.1 Intrakranielle Gefäße

(transtemporal, transorbital, transnuchal)

- Facharzt für Innere Medizin, Kinderheilkunde, Neuro­chirurgie, Neurologie, Radiologische Diagnostik/Kinder­radiologie, Radiologische Diagnostik/Neuroradiologie

200 Patienten

Zusatzanforderungen:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 14.1.1 (CW-Doppler bei extrakraniellen hirnversorgenden Arterien)

Weitere Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Neurochirurgie oder Neurologie oder Radiologische Diagnostik/Neuroradiologie.



14.3 Duplex-Verfahren (einschl. Farbkodierung)



14.3.1 Extrakranielle hirnversorgende Gefäße

(Duplex-Verfahren)

- Facharzt für Chirurgie/Gefäßchirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie, Radiologische Diagnostik

200 Patienten

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 14.1.1 (CW-Doppler bei extrakraniellen hirnversorgenden Gefäßen), soweit die fachliche Befähigung dieses Anwendungsbereiches nicht in einem Kurs nach § 6 Abs. 3 Nr. 12.4.1 erworben wird.

Weitere Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen angiologischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie/Gefäß­chirurgie oder Innere Medizin oder Neurochirurgie oder Neurologie.

Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



14.3.2 Extremitätenversorgende Gefäße

(Duplex-Verfahren)

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik

400 Patienten, davon Arterien: 200 Patienten

Venen: 200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen angliologischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie/Gefäß­chirurgie oder Innere Medizin.

Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches oder bei Erfüllung der Voraus­setzungen nach Nr. 14.1.2 (CW-Doppler bei extremitäten­versorgenden Gefäßen):

200 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik, davon Arterien: 100 Patienten

Venen: 100 Patienten



14.3.3 Abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowie Mediastinum

(Duplex-Verfahren)

- Fachärzte für Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik, Urologie

200 Patienten

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 9.1 (Abdomen, Erwachsene) oder 9.2 (Abdomen, Kinder)

Weitere Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen angiologischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie oder Innere Medizin.



14.3.4 Gefäße des weiblichen Genitalsystems

(Duplex-Verfahren)

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

200 Patientinnen

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach 10.2 (Weibliche Genitalorgane)

Weitere Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patientinnen in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.



14.3.5 Fetale Echokardiographie

(Duplex-Verfahren)

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

100 Patienten

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 11.2 (Weiter­führende differentialdiagnostische sonographische Unter­suchungen des Fetus)

Weitere Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe.



14.3.6 Feto-maternales Gefäßsystem (Duplex-Verfahren)

- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

100 Patientinnen

Zusatzanforderung:

Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 11.2 (Weiter­führende differential­diagnostische sonographische Unter­such­ungen des Feten).

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburshilfe.



14.4 B-Mode



14.4.1 Venen der Extremitäten

- Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirugie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Radiologische Diagnostik:

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen angiologischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirugie/Gefäßchirugie oder Innere Medizin.

Bei Nachweis der Qualifikation im B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik.

Wurde eine Genehmigung für die Duplexsonographie der extermitätenversorgenden Gefäße bereits erteilt, gilt die fachliche Befähigung für die Venen der Extermitäten mit dem B-Mode-Verfahren als nachgewiesen.



15 Haut und Subcutis (einschl. subkutaner Lymphknoten)

(B-Mode-Verfahren)

- Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten

200 Patienten

Zusatzanforderung für nicht genannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-monatigen ständigen klinischen oder vergleichbaren ständigen praktischen Tätigkeit im Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten.



§6

Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse



(1) Soweit eine Weiterbildung nach §§4 oder 5 nicht nach­gewiesen wird, kann die fachliche Befähigung in der Ultraschalldiagnostik durch Ultraschallkurse erworben werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen:

a) Erbringung der in §5 genannten Unter­suchungs­zahlen unter der Anleitung

- eines gemäß §7 qualifizierten Arztes oder

- eines Arztes, der die Berechtigung für die Aus­führung und Abrechnung von Leistungen in der vertrags­ärztlichen Versorgung des jeweils in §5 genannten Anwendungsbereiches besitzt oder

- bei einem zur Weiterbildung nach der Weiter­bildungs­ordnung entsprechend ermächtigten Arztes.

b) Erbringung der in §5 ausgeführten Zusatz­anforderungen im jeweiligen Anwendungsbereich

c) Erfolgreiche Teilnahme an folgenden Kursen, die unter der Anleitung eines gemäß §7 a-d (Qualifikation der Ausbilder) in der Ultraschalldiagnostik qualifizierten Arztes stattfinden:



1. Grundkurs über Indikationsbereich und physikalisch-technische Basiskenntnisse unter Einschluß praktischer Übungen.

Das vom Kursleiter auszustellende Zertifikat über die Teilnahme am Grundkurs muß Angaben über den Anwendungsbereich und den Kursinhalt enthalten.



2. Aufbaukurs zur Korrektur und Verbesserung der Unter­suchungstechnik unter Einschluß praktischer Übungen.

Der Aufbaukurs kann durch eine Hospitation, die eine mindestens 4wöchige ständige Tätigkeit umfaßt, ersetzt werden, die unter Anleitung eines gemäß §7 (Qualifikation der Ausbilder) in der Ultra­schall­diagnostik qualifizierten Arztes durchgeführt wird.

Das vom Kursleiter auszustellende Zertifikat über die Teilnahme am Aufbaukurs muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

- Anwendungsbereich und Kursinhalt

- Bestätigung, daß höchstens 10 Kursteilnehmer in einer Ausbildungsgruppe gleichzeitig unterwiesen wurden.

In dem Zertifikat über die Teilnahme am Aufbau­kurs kann bereits die Anzahl der vom Kursteilnehmer vor­gelegten Dokumentationen - bis zu einem Drittel der jeweils in §5 genannten Zahlen - bestätigt werden, wenn die schriftliche und apparatetypische Dokumentation den fachlichen Anforderungen genügen.



3. Abschlußkurs zur Vervollständigung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Vorangehend ist die nach §5 jeweils erforderliche Anzahl von durchgeführten Ultra­schall­untersuchungen in Form von schriftlichen und apparatetypischen sowie den fachlichen Anforderungen genügenden Dokumentationen nach­zuweisen, soweit sie nicht bereits im Aufbaukurs (Nr. 2) anerkannt wurde.

In der Belastungs-Echokardiographie können nur digitale Bilddokumentationen anerkannt werden.



Das vom Kursleiter auszustellende Zertifikat über die Teilnahme am Abschlußkurs muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

- Anwendungsbereich und Kursinhalt

- Bestätigung, daß höchstens 10 Kursteilnehmer gleich­zeitig in einer Ausbildungsgruppe unterwiesen wurden.

- Anzahl der vorgelegten Dokumentationen, wenn die schriftliche und apparatetypische Dokumentation den fachlichen Anforderungen genügen.

- Bestätigung der erfolgreichen Abschlußprüfung.

- Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Durchführung von ultraschall­diagnostischen Untersuchungen des jeweiligen Anwendungsbereiches.

d) Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß §11 Abs. 4 nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.

(2) Für die Durchführung der in Abs.3 durchgeführten Kurse gelten folgende allgemeine Anforderungen:

a) Zwischen Grund- und Abschlußkurs muß ein Zeitraum von mindestens 9 Monaten liegen.

b) Für die in Abs. 3 Nrn. 1 bis 11 genannten Anwendungs­bereiche außer Nr. 5 (Herz) kann der Grund­kursus interdisziplinär durchgeführt werden.

"Für die in den Abs. 3 Nrn. 1 bis 11 und 13 genannten Anwendungsbereiche außer Nr. 5 (Herz) kann der Grundkursus interdisziplinär durchgeführt werden. Der Aufbau- und Abschlußkursus muß sich jedoch auf die spezifischen Anwendungsbereiche beziehen."

Der Aufbau- und Abschlußkursus muß sich jedoch auf die spezifischen Anwendungsbereiche beziehen.

c) In der gesamten Gefäßdiagnostik (Abs. 3 Nr. 12) muß der Grundkursus interdisziplinär durchgeführt werden.

d) Die Kurse für die extrakraniellen hirn­versorgenden Gefäße (Abs. 3 Nr. 12.4.1) und extremitäten­versorgenden Gefäße (Abs. 3 Nr. 12.4.2) mit dem Duplex-Verfahren (einschl. Farbkodierung) können in Kombination mit dem CW-Doppler-Verfahren durchgeführt werden.

e) Für die Ultraschalldiagnostik des feto-maternalen Gefäßsystems mit dem CW-Doppler-Verfahren ist ein Kurs nach Abs. 3 Nr. 12.3.4 (Feto-maternales Gefäß­system mit dem Duplex-Verfahren) nach­zuweisen."



(3) Für die Durchführung der Kurse in den jeweiligen Anwendungsbereichen gelten folgende spezielle Anforder­ungen: (s. Tabelle: "Anwendungs­bereiche" auf Seite 10).



§7

Qualifikation der Ausbilder

(1) Qualifizierte Ausbilder im Sinne dieser Vereinbarung sind entweder im entsprechenden Fach­gebiet nach der Weiterbildungsordnung ermächtigte Ärzte oder Ärzte, die andere Ärzte in der Ultra­schall­diagnostik anleiten und ausbilden. Letztere können nur in denjenigen Methoden anleiten und ausbilden, in denen sie persönlich tätig sind. Folgende Vor­aussetzungen sind dabei zu erfüllen und nachzuweisen:

a) Die Erfüllung der fachlichen und apparativen Voraussetzungen gemäß dieser Vereinbarung für den in §5 genannten Anwendungsbereich, in der die Ausbildung stattfindet.

b) Eine mindestens 36monatige eigen­verantwortliche Tätigkeit im Bereich der Ultraschalldiagnostik .

c) Die zehnfache Zahl der in §5 spezifisch geforderten Untersuchungszahlen.

d) Eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung.



C

Anforderung an die apparative Ausstattung

§8

Apparative Ausstattung

(1) Die Ausstattung und Anforderungen an die Unter­suchungsgeräte zur Ultraschalldiagnostik muß Mindest­anforderungen an die Gerätesicherheit, biologische Sicherheit und technische Leistungs­fähigkeit erfüllen und richten sich nach Anwendungs­klassen. Für die einzelnen Anwendungs­klassen gelten die in der Anlage aufgeführten Mindestanforderungen. Die Mindest­anforderungen gelten für jeden Arbeitplatz.

(2) Geräte nach dem Dopplerprinzip zum alleinigen qualitativen Nachweis der Blutströmung und/oder der darauf aufbauenden Druckmessungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.



D

Verfahren

§9

Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung ent­scheiden die zuständigen Stellen der Kassen­ärztlichen Vereinigung. Vor Erteilung der Genehmigung zur Aus­führung und Abrechnung von Leistungen der Ultra­schall­diagnostik sind die vorgelegten Zeugnisse, Zertifikate und Bescheinigungen von der Kassen­ärztlichen Vereinigung zu überprüfen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschall­diagnostik sind insbesondere beizufügen:

1. Zeugnisse gemäß §11 Abs. 1 oder Zertifikate gemäß §6 Abs. 1 c (Ultraschallkurse) für den Nachweis der fachlichen Befähigung.

2. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung gemäß §8 und der Anlage I. Der Nachweis kann durch die Gewährleistung des Herstellers, daß das verwendete Gerät diesen Anforderungen entspricht, geführt werden.

3. Bei Erwerb der fachlichen Befähigung nach §5 (ständige/begleitende Tätigkeit):

Soweit die Anleitung nicht von einem zur Weiter­bildung nach der Weiterbildungsordnung entsprechend ermächtigten Arzt durchgeführt wurde, der Nachweis, daß die Anleitung des Antragstellers bei einem gemäß §7 (Qualifikation der Ausbilder) qualifizierten Arzt statt­gefunden hat. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die fachliche Qualifikation gemäß §7 dieses Ausbilders bereits nachgewiesen ist.

4. Bei Erwerb der fachlichen Befähigung (Ultraschallkurse):

a) Die Nachweise, daß die Kurse bei einem gemäß §7 a-d (Qualifikation der Ausbilder) qualifizierten Kurs­leiter und die Anleitung des Antragstellers bei einem gemäß §6 Abs. 1a qualifizierten Arzt stattgefunden haben. Auf diese Nachweise kann verzichtet werden, wenn der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die fachliche Qualifikation des Kursleiters und des anleitenden Arztes bereits nachgewiesen ist.

b) Bestätigung des gemäß §6 Abs. 1a anleitenden Arztes, daß die geforderten Untersuchungszahlen unter seiner Anleitung erbracht wurden.

c) Für jeden der in §5 genannten Anwendungs­bereiche sind 40 Dokumentationen von Patienten­unter­suchungen vorzulegen. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Dokumentationen pathologische Befunde und die Unter­suchungen aus allen Organen beziehungsweise Unter­suchungs­gebieten der beantragten Anwendungs­bereiche repräsentativ enthalten sein.

(3) Der Arzt hat jede Veränderung an der zugelassenen ultraschalldiagnostischen Einrichtung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Sonographie-Kommissionen beauftragen, die in Betrieb befindlichen Ultraschalldiagnostikgeräte daraufhin zu über­prüfen, ob sie den Bestimmungen gemäß der Anlage I dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschall­diagnostik wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durch­führung einer solchen Überprüfung erklärt.



§10

Anpassung an geänderte Anforderungen an die apparative Ausstattung

Der Arzt ist verpflichtet, die apparative Ausstattung den Änderungen dieser Vereinbarung im Rahmen der vor­gesehenen Übergangsfristen gemäß der Anlage I anzupassen und die Anpassung der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Wird die Anpassung nicht frist­gerecht vorgenommen, endet die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultra­schall­diagnostik mit Ablauf der Übergangsfrist.



§11

Zeugnisse und Kolloquien

(1) Die über eine ultraschalldiagnostische Tätigkeit nach §§4 oder 5 vorzulegenden Zeugnisse müssen von dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt oder von dem gemäß §7 qualifizierten Arzt unterzeichnet sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

- Überblick über die Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, in der die Weiterbildung stattfand

- Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und angewandtenTechniken.

- Zahl der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten sowie Zahl der selbständig durchgeführten Untersuchungen und diagnostischen Beurteilungen. Zahl der pathologischen Befunde.

- Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Durchführung von ultraschalldiagnosti-schen Untersuchugnen.

(2) Soll eine fachliche Befähigung für ultraschall­diagnostische Untersuchungen an Kindern nach­gewiesen werden, muß aus dem Zeugnis hervorgehen, daß die Untersuchungen bei Kindern durch­geführt wurden.

(3) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse, Zertifikate und Dokumentationen begründete Zweifel, daß die in Abschnitt B dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die fachliche Befähigung erfüllt sind, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der beantragten Leistungen von der erfolgreichen Teil­nahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleich­wertige Befähigung nachweist.

(4) Wird die fachliche Befähigung nach

a) §5 in einer ständigen oder begleitenden Tätigkeit oder

b) §6 in Ultraschallkursen erworben, darf die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen in der Ultraschalldiagnostik nur nach erfolg­reicher Teilnahme an einem Kolloquium erfolgen.

(5) Ärzten, welche

- Ultraschalluntersuchungen des feto-maternalen Gefäßsystems mit dem Duplex-Verfahren oder

- die fetale Echokardiographie mit dem Duplex-Verfahren

ausführen und abrechnen wollen, müssen ihre fachliche Befähigung in einem Kolloqium nachweisen.



E

Inkrafttreten und Übergangsregelungen



§12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung für Ultraschalluntersuchungen vom 7. Dezember 1985 in der Fassung vom 11. Juli 1987.



§13

Übergangsregelungen



(1) Die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

(2) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik, die ein Arzt vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung gestellt hat, sind auf Grund der zum Zeitpunkt der Antrag­stellung geltenden Bestimmungen zu entscheiden.



Ärzte, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einen Antrag stellen und den Erwerb ihrer fachlichen Befähigung in einer ständigen oder begleitenden Tätigkeit nach §4 der Ultraschall-Richtlinien der Kassen­ärztlichen Bundes­vereinigung in der Fassung vom 11. Juli 1987 begonnen haben und nachweisen, daß sie bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens die Hälfte der geforderten Tätigkeitszeiten und Untersuchungs­zahlen gemäß den Bestimmungen der oben genannten Richtlinien erbracht haben, können den Erwerb ihrer fachlichen Befähigung nach den Ultra­schall-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung in der Fassung vom 11. Juli 1987 abschließen.

(3) Tätigkeitszeiten und Untersuchungszahlen, die bis zum 31. März 1993 gemäß den Ultraschall-Richt­linien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Fassung vom 11. Juli 1987 abgeleistet worden sind, können auf die in dieser Vereinbarung geforderten Tätigkeits­zeiten und Untersuchungszahlen angerechnet werden.

(4) Ultraschallkurse in Form von Grund-, Aufbau- und Abschlußkursen, die bis zum 31. März 1994 auf der Grundlage der Ultraschall-Richtlinien der Kassen­ärztlichen Bundes­vereinigung in der Fassung vom 11. Juli 1987 abgeschlossen wurden, können bis 31. März 1996 anerkannt werden.

(5) Ärzte, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein Ultraschalldiagnostikgerät aufgrund einer gemäß der Ultraschall-Richtlinie der Kassen­ärztlichen Bundesvereinigung erteilten Genehmigung durch eine Kassenärztliche Vereinigung betreiben, das den Anforderungen an die apparative Ausstattung dieser Verein­barung nicht entspricht, dürfen dieses bis zum 31. März 1998 weiterverwenden, soweit nicht in nachstehenden Fällen abweichende Fristen aufgeführt werden:

a) Ärzte, die ein CW-Doppler- oder PW-Doppler-Ultra­schall­gerät betreiben, bei dem nach Nr. 4.4.3 der Anlage dieser Vereinbarung keine Nullinie durch­gehend erkennbar ist, können dieses Gerät weiter­betreiben.

b) Ärzte, die ein Ultraschalldiagnostikgerät der Anwendungs­klasse X (Säuglingshüften) betreiben, das nicht über einen Linearscanner verfügt, können dieses bis zum 31. März 1994 weiterverwenden.

c) Ultraschalldiagnostikgeräte, die bis zum Inkraft­treten dieser Vereinbarung betrieben werden oder mit denen bis zum 30. September 1993 ein Antrag auf Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik gestellt wird und welche die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen, können weiterverwendet werden, selbst wenn sie den Anforderungen der IEC-Norm 1157 nicht entsprechen.

d) Ärzte, die nach dem 30. September 1993 einen Antrag auf Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschall­diagnostik stellen und nicht nachweisen können, daß das Ultra­schall­diagnostikgerät den Anforderungen der IEC-Norm 1157 entspricht, können dieses dann weiter­verwenden, wenn der entsprechende Nachweis der Kassen­ärztlichen Vereinigung bis zum 31. März 1995 vorgelegt wird.

e) Ärzte, die ein Ultraschalldiagnostikgerät der Anwendungsklasse X (Säuglingshüften) betreiben, welches die Anforderungen an das Abbildungsverhältnis nicht erfüllt, können dies bis zum 30.Juni 1998 weiterbenutzen. Buchstabe b) bleibt davon unberührt.

(6) Ärzten, denen für die Ausführung und Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen des feto-maternalen Gefäßsystems mit dem Duplex-Verfahren bereits eine Genehmigung erteilt wurde, behalten diese Genehmigung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 einen Antrag zur Teilnahme an einem Kolloqium gestellt und bis zum 30 September 1995 an einem Kolloqium erfolgreich teilgenommen haben, es sei denn, daß die Genehmigung bereits auf Grund eines erfolgreich durchgeführten Kolloqiums erteilt wurde.

(7) Für Ärzte, die bis zum 31. März 1996 einen Antrag zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Belastungs-Echokardiographie gestellt haben, gilt die Anforderung an die Untersuchungszahl nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden:

a) Selbständige Durchführung von 10000 Echokardio­graphien.

b) Selbständige Durchführung von 100 Belastungs-Echo­kardiographien.



Anlage I: Apparative Ausstattung

1. Gerätesicherheit

Neben den in dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die apparative Ausstattung von Ultraschallgeräten sind die einschlägigen geseztlichen Bestimmungen, wie die Medizingeräte­verordnung, das Geräte­sicherheits­gesetz, das Hochfrequenz­gesetz sowie die entsprechenden nationalen Normen zu beachten.

Es dürfen in der vertrags­ärztlichen Versorgung nur Ultraschall­diagnostikgeräte verwendet werden, die der IEC-Norm 1157 entsprechen.



2. Technische Leistungsfähigkeit

Die Ausstattung und die Anforderungen an Ein­richtungen zur Ultraschall­diagnostik richten sich nach Anwendungs­klassen. Bei allen Geräten ist eine interne oder externe anschließbare Prüf­möglichkeit ihrer wesentlichen Systemeigenschaften zu gewährleisten. Für die Beschallung des Patienten sind die für den jeweiligen Untersuchungszweck geeigneten Schallköpfe und Nennfrequenzen zu verwenden, wenn in den einzelnen Anwendungsklassen nichts anderes bestimmt ist. Ein konvexer Curved-Array mit einem Radius £20 mm gilt als Sektorscanner.





3. Allgemeine Gerätemerkmale

Die in den Anwendungsklassen genannten Geräte­merkmale müssen in allen Fällen jeweils den nach­folgend genannten Mindestanforderungen genügen. Alle Angaben, die schallgeschwindigkeitsabhängig sind (Meß­abstände etc.), sind auf eine Schallgeschwindigkeit von 1540m/s bezogen. Wird eine andere Schall­geschwindigkeit zugrunde gelegt, ist diese anzugeben.

3.1 A-Mode-Gerät mit Amplituden-Zeitdarstellung
3.1.1 Elektronische Laufzeit- bzw. Entfernungsmaßsatb
3.1.2 Der Meßfehler darf 3% desObjektabstandes bzw. der Laufzeit nicht überschreiten. Für Meßstrecken <17 mm ist ein absoluter Meßfehler von 0,5 mm oder 0,65 µs zulässig. Zur Überprüfung des Meßfehlers ist ein geeignetes Testobjekt mit bekannter Schallgeschwindigkeit bzw. Echolaufzeit zu verwenden.
3.1.3 Einstellbare kalibrierte Sendeleistung und/oder Empfangs­verstärkung.
3.1.4 Systemübliche Bilddokumentation mit Maßstabs­information.




3.2 B-Mode-Gerät zur Schnittbilddarstellung mit automatischer Abtastung
3.2.1 B-Bild-Darstellung mit Hilfe eines Bild­speichers und mit mindestens 16 Graustufen, sowie der Möglichkeit, mittels elektronischer Marker Distanzen im Standbild auf dem Bildschirm direkt anzuzeigen.
3.2.2 Der Meßfehler des angezeigten Marker­abstandes darf 3% des Objektabstandes nicht überschreiten. Für Meßstrecken < 33 mm ist ein absoluter Meßfehler von 1,0 mm zulässig.
3.2.3 Einstellbare kalibrierte Sendeleistung und/oder Empfangs­verstärkung sowie einstellbarer Tiefen­ausgleich.
3.2.4 Systemübliche Bilddokumentation mit Maß­stabs­information, Anzeige der Nennfrequenz, von Meß­werten und von besonderen Signal­verarbeitungs­methoden.




3.3 Gerät zur Time-Motion-Darstellung (M-Mode)
3.3.1 M-Bild-Darstellung mit zeitlich fortlaufender Registrierung mit Hilfe eines Bildspeichers und mit mindestens 16 Graustufen, sowie der Möglichkeit, mittels elektronischer Marker Distanzen im Standbild auf dem Bildschirm direkt anzuzeigen.
3.3.2 Der Meßfehler des angezeigten Marker­abstandes darf 3% des Objektabstandes nicht über­schreiten. Für Meßstrecken < 17 mm ist ein absoluter Meßfehler von 0,5 mm zulässig. Eine zeitliche Auf­lösung der M-Mode-Darstellung von mindestens 5 ms (PRF = 200 Hz) muß möglich sein.
3.3.3 Einstellbare kalibrierte Sendeleistung und/oder Empfangs­verstärkung sowie einstellbarer Tiefen­ausgleich.
3.3.4 Systemübliche Bilddokumentation mit Maß­stabs­information, Anzeige von Meßwerten und Anzeige von besonderen Signalverarbeitungsmethoden.




3.4 CW-Doppler und PW-Doppler mit Erfassung der Strömungsrichtung
3.4.1 Gerät zur Wiedergabe der Dopplerinformation entlang einer vorgegebenen Strahlrichtung. Bei PW-Dopplern über die Untersuchungstiefe verschiebbares Meß­volumen wählbarer Länge.
3.4.2 Zweikanalige flußrichtungsorientierte akustische Wiedergabe der Dopplersignale.
3.4.3 Soweit keine Spektralanalyse durchgeführt wird: direktionelle simultane Darstellung und fort­laufende Registriermöglichkeit einer der Dopplershift pro­portionalen Größe mit durchgehend erkennbarer Nullinie und Zeitmaßstab. Möglichkeit zur Invertierung der Flußrichtungsanzeigen. Eine vierstufige Frequenz­treppe mit Festfrequenzen (zum Beispiel Abweichung von f° ± 0,025% und ± 0,05%) ist ausreichend.
3.4.4 Übersprechdämpfung zwischen beiden Richtungs­kanälen > 30 dB, Meßfehler für Zeit < 3% des Soll-Wertes. Meßfehler für Frequenz < 0,01 % der Sende­frequenz F°. Untere Grenzfrequenz < 200 Hz. Zu­schalt­bares Hochpaßfilter zur Eliminierung nieder­frequenter Störanteile. Bei CW-Dopplern muß bei einem Einstrahlwinkel von 0° Grad mindestens eine Geschwindig­keit von 6 m/s noch meßbar sein.
3.4.5 Einstellbare kalibrierte Sendeleistung und/oder Empfangsverstärkung.
3.4.6 Systemübliche Kurvendokumentation mit Strömungs- und Zeitinformation sowie Anzeige von besonderen Signalverarbeitungsmethoden.




3.5 Duplexscan mit einer Schallkopfeinheit zur B-Bild- und Dopplerdarstellung
zusätzlich zu den Anforderungen nach 3.2 (B-Mode-Gerät).
3.5.1 Anzeige der Dopplerschallrichtung im B-Bild und Möglichkeit die Dopplerschallrichtung über wenigstens 2/3 des B-Bild-Darstellungsbereiches zu verschieben.
3.5.2 Darstellung der Lage und Größe des Doppler-Meß­volumens und Möglichkeit, das Meßvolumen über dem dargestellten Tiefenbereich zu verschieben.
3.5.3 Einblendung eines Cursors zur automatischen Bestimmung des Winkels zwischen Gefäß und Doppler­strahl­richtung. Der Deckungsfehler zwischen dem tat­sächlichen Ort des Meßvolumens und dem angezeigten Ort im B-Bild darf 3 % der größten B-Bild-Abmessung nicht überschreiten.
3.5.4 Anzeige der Dopplersendefrequenz, der Frequenz des Wandfilters und der Puls­repetitions­frequenz (PRF) und der auswertbaren Dopplershift.




3.6 Spektralanalyse zur Aufzeichnung der zeitlich veränderlichen spektralen Zusammensetzung des Dopplersignals
3.6.1 Fortlaufende direktionelle Darstellung des Doppler­spektrums mit Hilfe eines Bildspeichers mit Zeit- und Frequenzmaßstab. Zeitmaßstab in mind. 3 Stufen umschaltbar, wobei die niedrigste Geschwindigkeit einen Zeitraum vom mind. 8 Sekunden umfassen muß.
3.6.2 Die Frequenzachse muß in wenigstens ± 32 nicht interpolierten Stufen auflösbar sein. Einstellbare Dehnung der Frequenzachse in mindestens 3 Stufen.
3.6.3 Der Meßfehler der Zeit- und Frequenzachse darf 3 % nicht überschreiten.
3.6.4 Die Amplitudendarstellung der einzelnen spektralen Anteile muß in mindestens 8 Helligkeits- oder Farbstufen auflösbar sein.
3.6.5 Möglichkeit der Darstellung des gespeicherten Spektrums (Freeze-Mode) und frei positionierbarer elektro­nischer Cursor zur direkten Messung am Bildschirm für Frequenz und Zeit.
3.6.6 Systemübliche Bilddokumentation mit Frequenz- oder Geschwindigkeitsinformation sowie Anzeige von besonderen Signalverarbeitungsmethoden.




3.7 Farbkodierte Darstellung der Strömungs­information im B-Bild
3.7.1 Codierung der Strömungsrichtungen durch unter­schiedliche Grundfarben; Darstellung der Strömungs­geschwindigkeit in mindestens 7 Helligkeits­stufen der jeweiligen Grundfarbe. 3 umschaltbare Tiefen­bereiche mit angepaßter PRF; Abbildung der farbig codierten Strömungsinformation im B-Bild beziehungs­weise im M-Mode.
3.7.2 Anzeige des auswertbaren Geschwindigkeits­bereiches oder des auswertbaren Dopplershifts.
3.7.3 Systemübliche Bilddokumentation mit Frequenz- oder Geschwindigkeitsinformation sowie Anzeige von besonderen Signalverarbeitungsmethoden.
Für die einzelnen Anwendungsklassen gelten folgende zusätzliche Mindestnforderungen (siehe die nachfolgende Tabelle):

Anwendungsklassen

Mindestausstattung

Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte




I. Kopfregion






1.1 Gehirn bei Säuglingen



a) Untersuchungen durch die offene Fontanelle

B-Mode-Gerät

Scanmodus: Sectorscan Nennfrequenz: 5-7,5 MHz Fokusbereich: 2-5 cm

b) Untersuchungen durch die Kalotte

B-Mode-Gerät

Scanmodus: Sectorscan Nennfrequenz: mind. 3,5 MHz Fokusbereich: 4-7 cm




1.2 Augen- und Augenhöhlen



1.2.1 Gewebsdiagnostik und Laufzeitmessungen (Biometrie) der Achsenlänge und ihrer Teilabschnitte sowie außerhalb der optischen Achse des Auges; außer Messungen der Hornhautdicke (Pachymetrie)

A-Mode-Gerät

- Nennfrequenz: mind. 6 MHz
- Zulässiger Meßfehler des Laufzeit- oder Tiefenmaßstabes: ± 1 % (eine Abweichung von 0,2 mm ist zulässig);
- einstellbare Senderleistung und in dB kalibrierte Empfängerverstärkung
- Maximale Gesamtempfindlichkeit bezogen auf den Standardreflektor W38 ³ 64 dB
- Gesamtdynamik ³ 80 dB
- Tiefenauflösung in Wasser (-6 dB) £ 0,6 mm
- Bildrate am Sichtgerät ³ 15 Hz.
- Der zeitliche Abstand zwischen dem Empfang des Echos und der Darstellung auf dem Monitor darf 0,1 s nicht überschreiten.
-Zeitliche Auflösung der Bildschirmdarstellung (gegebenenfalls mit Lupenfunktion) bei digitalen Geräten £ 0,13 µs beziehungsweise 0,1 mm.



Anwendungsklassen

Mindestausstattung

Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte




1.2.2 a) Achsenlänge und Teilabschnitte

Laufzeit-Meßgerät

- Nennfrequenz: mind. 6 MHz
- Numerische und/oder graphische Ausgabe mit Dokumentation der Laufzeiten oder Tiefen automatisch erfaßter Echos,
- zulässige Abweichung der Laufzeitanzeige innerhalb ± 0,5% für die Einzelmessung (eine Abweichung von ± 0,1 mm ist zulässig);
- Amplituden-Zeitdarstellung mit Kennzeichnung der ausgewerteten Echos
- Maximale Gesamtempfindlichkeit bezogen auf den Standardreflektor W38 ³ 64 dB
- Tiefenauflösung in Wasser (-6 dB) £ 0,6 mm
- Bildrate am Sichtgerät ³ 15 Hz
- Der zeitliche Abstand zwischen dem Empfang des Echos und der Darstellung auf dem Monitor darf 0,1 sec nicht überschreiten.
- Zeitliche Auflösung der Bildschirmdarstellung (gegebenenfalls mit Lupenfunktion) bei digitalen Geräten £ 0,13 µs beziehungsweise 0,1 mm

b) Messung der Hornhautdicke (Pachymetrie)

Laufzeit-Meßgerät

Nennfrequenz: mind. 20 MHz
- Numerische und/oder graphische Ausgabe der Laufzeit oder Tiefe automatisch erfaßter Echos der Hornhaut.
- Tiefenauflösung in Wasser £ 0,1 mm (-6 dB);
- der Meßfehler der angezeigten Strecken darf 0,05 mm nicht überschreiten.
- Amplituden-Zeit-Darstellung der Echos nicht erforderlich.

1.2.3 Gewebsdiagnostik und Laufzeitmessungen (Biometrie) außerhalb der optischen Achse des Auges; außer Messungen der Achsenlänge und Teilabschnitte sowie der Hornhautdicke (Pachymetrie)

B-Mode-Gerät

Nennfrequenz: mind. 6 MHz
- Maximale Gesamtempfindlichkeit bezogen auf den Standardreflektor W38 ³ 64 dB
- Gesamtdynamik ..³ 80 dB
- Tiefenauflösung in Wasser (-6 dB) £ 1,0 mm - Bildrate am Sichtgerät ³ 15 Hz.
- Der zeitliche Abstand zwischen dem Empfang des Echos und der Darstellung auf dem Monitor darf 0,1 sec nicht überschreiten.
- Zeitliche Auflösung der Bildschirmdarstellung (gegebenenfalls mit Lupenfunktion) bei digitalen Geräten £ 0,13 µs beziehungsweise 0,1 mm.
- Der Meßfehler des angezeigten Markerabstandes darf 0,5 mm nicht überschreiten.
- Einstellbarer Tiefenausgleich ist nicht erforderlich.

1.3 Nasennebenhöhlen

A-Mode-Gerät


oder
B-Mode-Gerät
Nennfrequenz: 3 - 5 MHz
Kleinster Meßbereich: £ 3 cm
Mindestens 2 einstellbare Meßbereiche
Nennfrequenz: 5 - 7,5 MHz
Fokusbereich: 1,5 - 2,5 cm
Kleinster Abbildungsbereich £ 4 cm


II. Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses, einschl. Schild- und Speicheldrüsen (außer Gefäßdiagnostik)

B-Mode-Gerät

Nennfrequenz: 5,0 - 7,5 MHz
Arbeitsbereich: 0,5 - 4,0 cm
Linear- und Curved-Array mit umschaltbarem Sendefokus mit Fokuslagen in
0,5 - 2,0 cm und 2,0 - 4,0 cm Tiefe:
Sektorscanner müssen mit einer integrierten Vorlaufstrecke betrieben werden; Linear- oder Curved Array sind bei abweichender Fokuslage mit einer adaptierbaren Vorlaufstrecke zu versehen
Bildbreite: mind. 3 cm ab Hautoberfläche; bei Curved-Arrays und Sektorscannern ist hierbei ein maximaler Scanwinkel bis zu ± 30 Grad zulässig
Bildfeldtiefe: mind. 5 cm


III. Thoraxorgane (ohne Herz)



3.1 Transcutane Diagnostik

B-Mode-Gerät

Scanmodus: Sektorscanner
Nennfrequenz: 3 - 5 MHz
3.2 Endodiagnostik

B-Mode-Gerät

Nennfrequenz: mind. 5 MHz

IV. Herz



4.1. Strukturdarstellung

B-Mode-Gerät mit M-Mode-Darstellung

Scanmodus:
Sektorscanner Bildsektor: mind: 45°
Bildfolge: mind. 20 Bilder/sec
Nennfrequenz für
- Säuglinge und Kleinkinder: im Bereich von 5-7,5 MHz
- Kinder: im Bereich von 3-5 MHz
- Erwachsene: im Bereich von 2-3,5 MHz Möglichkeit der synchronen Schreibung des EKG in allen Betriebsarten sowie ggf. zugeschalteter Signale auf demselben Registriermedium in mindestens 3 Geschwindigkeiten, wobei die niedrigste Geschwindigkeit mindestens einen Zeitabschnitt von 8 Sekunden darstellt

Belastungs-Echokardiographie


zusätzlich:
EKG-getriggerte Bildspeicherung mit der Möglichkeit der kontinuierlichen Bilddarstellung in einem Zyklus unter Verwendung der Seit-zu-Seit -Darstellung.

Transoesophageale Darstellung


Nennfrequenz: mind. 5 MHz


Anwendungsklassen

Mindestausstattung

Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte




4.2 Flußdarstellung



bei Doppler-Sonographie

PW-Doppler und CW-Doppler; jeweils mit Spektralanalyse

Nennfrequenz: bis 2 - 5 MHz
Möglichkeit zur synchronen EKG-Darstellung
Bei der Bilddarstellung der Spektralanalyse: Möglichkeit zur manuellen Eingabe einer Hüllkurve sowie zur automatischen Berechnung der mittleren und maximalen Geschwindigkeit und des Geschwindigkeit-Zeit-Integrals aus der Hüllkurve

bei Anwendung des Duplex-Verfahrens

Duplex-Scan mit CW- und PW-Doppler

B-Bild-Darstellung nach 4.1 (Strukturdarstellung)
Dopplerdarstellung nach 4.2 (Flußdarstellung bei Doppler-Sonographie)

bei Anwendung simultaner zweidimensionaler Flußdarstellungsverfahren

B-Mode-Gerät mit Farbcodierung

B-Bild-Darstellung nach 4.1 (Strukturdarstellung);
Farbige Darstellung:
Nennfrequenz: 2 - 5 MHz
Bildsektor: mind. 45°
Bildwiederholungsfrequenz:
mind. 10 Bilder/s
EKG-getriggerte Speicherung des Bildes;
farbige Bilddokumentation mit Maßstabsinformation
V. Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren)

5.1 Transcutane Diagnostik

B-Mode-Gerät

Nennfrequenz für:
- Säuglinge und Kleinkinder im Bereich von 5 - 7,5 MHz.
- Kinder und Erwachsene im Bereich von 3 - 5 MHz
bei Untersuchungen der Venen der Extremitäten:
Scanmodus: Linearscan oder Curved-Array oder Sektorscan mit integrierter Vorlaufstrecke

5.2 Endo-Diagnostik des Gastrointestinaltraktes (einschl. Oesophagus)

B-Mode-Gerät

Nennfrequenz: mind. 7,5 MHz

VI. Uro-Genitalorgane



6.1 Transcutane Diagnostik

B-Mode-Gerät

Nennfrequenz: 3 - 5