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INFO Anwenderpflichten
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Ultraschall-Forum
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Kommentar
zu den
Anforderungen aus dem MPG
an den Anwender
Neben den
klassischen äußeren Mängeln wie defekte
Netzstecker, sichtbaren Beschädigungen, unzulässige
Fremdzubehörkombinationen etc. liegt in der bildgebenden
Diagnostik mit Ultraschallgeräten der Problembereich in
unerkannten Funktionsstörungen.
- Die Erkennung und Identifikation
möglicher Gerätefehlfunktionen fällt vielen Anwendern
schwer, u.a. deshalb, weil die Geräte ihre funktionellen
Eigenschaften nicht selten nur schleichend ändern.
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Oft findet man, daß sich die
Anwender in der täglichen Routine an die Einschränkungen
durch Fehlfunktionen adaptiert haben, so z.B. an
Einzel-Elementausfälle in Array-Schallköpfen, an
eingeschränkte Dynamiken und Eindringtiefen, an geometrische
Bildverzerrungen etc.
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Solche Funktionsstörungen
führen notwendig zu Einschränkungen der diagnostischen
Sicherheit, und sie stellen damit eine Gefährdung der Patienten
im Sinne des §4 Abs. 1 MPG dar.
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Es fehlt an regelmäßigen,
objektiven Funktionskontrollen der Geräte, die für die
Identifizierung funktionell-defekter Ultraschalldiagnostikgeräte
sorgen.
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Die Einführung regelmäßiger
Konstanzprüfungen, wie jetzt vom ZVEI vorgeschlagen, ist
dazu ein sehr wichtiger Schritt. Es besteht bei uns kein Zweifel
darüber, daß die Bilanz nach mehrjährigen
flächendeckenden Konstanzprüfungen an Ultraschallgeräten
soviele Identifikationen diagnostisch-gefährlich defekter
Maschinen aufzeigen wird, daß über die Sinnhaftigkeit
dieser Maßnahme keinerlei Diskussionsbedarf mehr bestehen
wird.
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Eine formale Stützung dieser
Sicht kommt auch aus dem MPG:
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Die Paragraphen §4 Abs.1, §22
bis 24 MPG legen fest, daß Medizinprodukte, die mit einem
Patienten, Anwender oder Dritte gefährdenden Mangel behaftet
sind, mit einem generellen Anwendungsverbot durch den Anwender
belegt werden. Außerdem ist der Anwender durch die o.g. §§
zur sachgerechten Handhabung seines
Medizinproduktes/Gerätes verpflichtet. Zu letzterem gehören
im Hinblick auf die Erkennung von Gerätefehlfunktionen neben
der Kenntnis seines Fachgebietes und der medizinischen
Untersuchungstechnik daher auch Kenntnisse der technischen
Gerätefunktionen und grundlegende Prüfschritte zur
Erkennung von diagnostisch-relevanten Gerätefehlfunktionen.
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Die Nichtbeachtung des
Anwendungsverbotes nach MPG kann nach §43 Abs.1 als Straftat
mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
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Im Hinblick auf die genannten
Anforderungen des MPG sollten schon dem Anwender von Herstellerseite
ausdrücklich als Teil der sachgerechten Handhabung
der Geräte regelmäßige, objektivierte
Konstanzprüfungen durch Niederlegung in den Gerätehandbüchern
auferlegt werden.
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Konkretere Eingrenzungen der
Erfordernisse für einzelne Gerätegruppen und -klassen
werden erst dann möglich sein, wenn die Rechtsverordnungen zu
den §§22 bis 24 MPG erlassen sein werden.
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Klaus
Mengedoht, TIMUG e.V., 7.11.97
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